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{'item': 'Ra 2015/17/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlRa 2015/17/0013 RechtssatzZum Vorbringen, der Berufungsbescheid vom

  1. September 2014 sei dem Bürgermeister und nicht der gemäß § 5 Vlbg Abgabengesetz, LGBl. Nr. 56/2009, zur Entscheidung über Berufungen in Gemeindeabgabenangelegenheiten zuständigen Abgabenkommission zuzurechnen, ist festzuhalten, dass bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegialorgan selbst ausgefertigt werden, die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen hat, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370, sowie 7.10.2005, 2003/17/0294). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorgenommen, wenn im Bescheid jeglicher Hinweis fehlte, dass er auf einem Beschluss des Kollegialorganes beruhte (vgl. VwGH 3.10.1996, 96/06/0111, 7.10.2005, 2003/17/0294, sowie grundsätzlich VwGH 11.3.1983, 82/17/0068). Angesichts dessen, dass die Abgabenkommission der Gemeinde in der Einleitung des Spruchs des Berufungsbescheides vom
  2. September 2014 genannt und auf deren Beschluss vom
  3. September 2014 Bezug genommen wurde, und im Hinblick auf die in der Begründung gewählte Formulierung: "Die Abgabenkommission hat erwogen:" ist ausreichend klargestellt, dass es sich beim Berufungsbescheid vom
  4. September 2014 um eine Entscheidung der dafür zuständigen Abgabenkommission der Gemeinde handelt, weshalb das Verwaltungsgericht diesen zu Recht der Berufungsbehörde zugerechnet hat.Zum Vorbringen, der Berufungsbescheid vom
  5. September 2014 sei dem Bürgermeister und nicht der gemäß Paragraph 5, Vlbg Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2009,, zur Entscheidung über Berufungen in Gemeindeabgabenangelegenheiten zuständigen Abgabenkommission zuzurechnen, ist festzuhalten, dass bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegialorgan selbst ausgefertigt werden, die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen hat, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat vergleiche VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370, sowie 7.10.2005, 2003/17/0294). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorgenommen, wenn im Bescheid jeglicher Hinweis fehlte, dass er auf einem Beschluss des Kollegialorganes beruhte vergleiche VwGH 3.10.1996, 96/06/0111, 7.10.2005, 2003/17/0294, sowie grundsätzlich VwGH 11.3.1983, 82/17/0068). Angesichts dessen, dass die Abgabenkommission der Gemeinde in der Einleitung des Spruchs des Berufungsbescheides vom
  6. September 2014 genannt und auf deren Beschluss vom
  7. September 2014 Bezug genommen wurde, und im Hinblick auf die in der Begründung gewählte Formulierung: "Die Abgabenkommission hat erwogen:" ist ausreichend klargestellt, dass es sich beim Berufungsbescheid vom
  8. September 2014 um eine Entscheidung der dafür zuständigen Abgabenkommission der Gemeinde handelt, weshalb das Verwaltungsgericht diesen zu Recht der Berufungsbehörde zugerechnet hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015170013.L08

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.