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{'item': 'Ro 2015/17/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2017 GeschäftszahlRo 2015/17/0017 RechtssatzEine nähere positive Umschreibung des Begriffs "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" enthält das GSBG nicht. Sofern § 1 Abs 2 erster Satz der GSBG-VO den Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen" als "Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden", beschreibt und der zweite Satz des § 1 Abs 2 GSBG-VO eine demonstrative Aufzählung einzelner Ausnahmen von diesen Ausgaben anführt (vgl VwGH vom

  1. September 2011, 2010/17/0261), enthält auch § 1 Abs 2 der GSBG-VO, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 90/2005, keine nähere positive Umschreibung, was unter "Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden" zu verstehen ist. Weder das GSBG noch die GSBG-VO enthielten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2009 eine Anordnung, dass bei der Festsetzung des Prozentsatzes für die Berechnung der Beihilfe gemäß § 1 Abs 2 GSBG die Krankenversicherungsaufwendungen anhand der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung heranzuziehen sind. Erst mit dem mit Änderung der GSBG-VO, BGBl II Nr 42/2013, eingefügten § 1 Abs 3 dieser Verordnung wurde für nach dem
  2. Dezember 2010 und vor dem
  3. Jänner 2014 verwirklichte Tatbestände der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen" abweichend von Abs 2 leg cit als "Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß § 444 Abs 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden", vermehrt um die Investitionsausgaben und verringert um die in lit a bis o aufgezählten Positionen, definiert.Eine nähere positive Umschreibung des Begriffs "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" enthält das GSBG nicht. Sofern Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz der GSBG-VO den Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen" als "Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden", beschreibt und der zweite Satz des Paragraph eins, Absatz 2, GSBG-VO eine demonstrative Aufzählung einzelner Ausnahmen von diesen Ausgaben anführt vergleiche VwGH vom
  4. September 2011, 2010/17/0261), enthält auch Paragraph eins, Absatz 2, der GSBG-VO, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 90 aus 2005,, keine nähere positive Umschreibung, was unter "Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden" zu verstehen ist. Weder das GSBG noch die GSBG-VO enthielten für den hier maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2009 eine Anordnung, dass bei der Festsetzung des Prozentsatzes für die Berechnung der Beihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GSBG die Krankenversicherungsaufwendungen anhand der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung heranzuziehen sind. Erst mit dem mit Änderung der GSBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 42 aus 2013,, eingefügten Paragraph eins, Absatz 3, dieser Verordnung wurde für nach dem
  5. Dezember 2010 und vor dem
  6. Jänner 2014 verwirklichte Tatbestände der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen" abweichend von Absatz 2, leg cit als "Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß Paragraph 444, Absatz 6, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden", vermehrt um die Investitionsausgaben und verringert um die in Litera a bis o aufgezählten Positionen, definiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2015170017.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.