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{'item': 'Ro 2015/17/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlRo 2015/17/0022 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018 RechtssatzDie von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen des Glücksspiels müssen stets den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. Daher ist gesondert jede Beschränkung zu prüfen, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des vom Mitgliedstaat angestrebten Ziels oder der von ihm geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist. Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewendet werden (vgl EuGH vom

  1. März 2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica ua, Rn 48f; EuGH vom
  2. September 2010, Rs C-46/08, Carmen Media Group Ltd, Rn 60; EuGH vom
  3. September 2011, Rs C-347/09, Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 50; EuGH vom
  4. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua, Rn 77). Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl EuGH vom
  5. Juni 2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 64). Hierfür muss ein normativer Rahmen errichtet werden, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl Markus Stoß, Rn 83). Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen (vgl EuGH vom
  6. November 1990, Rs C-331/88, Fedesa ua, Rn 13; EuGH vom
  7. Dezember 1999, Rs C-101/98, Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH, Rn 30).Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen des Glücksspiels müssen stets den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. Daher ist gesondert jede Beschränkung zu prüfen, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des vom Mitgliedstaat angestrebten Ziels oder der von ihm geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist. Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewendet werden vergleiche EuGH vom
  8. März 2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica ua, Rn 48f; EuGH vom
  9. September 2010, Rs C-46/08, Carmen Media Group Ltd, Rn 60; EuGH vom
  10. September 2011, Rs C-347/09, Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 50; EuGH vom
  11. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua, Rn 77). Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche EuGH vom
  12. Juni 2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 64). Hierfür muss ein normativer Rahmen errichtet werden, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen vergleiche Markus Stoß, Rn 83). Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen vergleiche EuGH vom
  13. November 1990, Rs C-331/88, Fedesa ua, Rn 13; EuGH vom
  14. Dezember 1999, Rs C-101/98, Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH, Rn 30). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.