RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlRa 2015/17/0029 RechtssatzGemäß § 31 Abs 2 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird (vgl VwGH vom
- Juli 2014, Ro 2014/02/0074, mwN, sowie vom
- November 2015, Ra 2015/09/0050). Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs 2 VStG nur dann gewahrt, wenn im konkreten Fall das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl VwGH vom
- Dezember 2011, 2008/10/0010, zu § 31 VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, sowie vom
- Juli 2014, Ro 2014/02/0074, mwN, und vom
- November 2015, Ra 2015/09/0050). Mit der mündlichen Verkündung wird das das Straferkenntnis bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (vgl VwGH vom
- Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der gemäß § 31 Abs 2 VStG dreijährigen Frist mündlich verkündetes (ein Straferkenntnis bestätigendes) Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung entgegen (vgl VwGH vom
- Jänner 2001, 99/05/0116).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird vergleiche VwGH vom
- Juli 2014, Ro 2014/02/0074, mwN, sowie vom
- November 2015, Ra 2015/09/0050). Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn im konkreten Fall das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde vergleiche VwGH vom
- Dezember 2011, 2008/10/0010, zu Paragraph 31, VStG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sowie vom
- Juli 2014, Ro 2014/02/0074, mwN, und vom
- November 2015, Ra 2015/09/0050). Mit der mündlichen Verkündung wird das das Straferkenntnis bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent vergleiche VwGH vom
- Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG dreijährigen Frist mündlich verkündetes (ein Straferkenntnis bestätigendes) Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes dem Eintritt der Strafbarkeitsverjährung entgegen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2001, 99/05/0116). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170029.L05