RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRo 2015/17/0036 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss die nach Art 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsaktes angepasst und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere anhand des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (EuGH vom
- April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, Rs T-463/14, Rn 20 mwN). Zudem kann sich die Begründung, wenn es sich um eine Verordnung handelt, darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (EuGH vom
- Juli 1985, Abrias ua/Kommission, Rs C-3/83, Rn 30; vom
- September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, Rs C-687/13, Rn 77; vom
- November 2015, Dyson/Kommission, Rs T-544/13, Rn 122).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss die nach Artikel 296, AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsaktes angepasst und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere anhand des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikel 296, AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (EuGH vom
- April 2016, Österreichische Post AG/Kommission, Rs T-463/14, Rn 20 mwN). Zudem kann sich die Begründung, wenn es sich um eine Verordnung handelt, darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (EuGH vom
- Juli 1985, Abrias ua/Kommission, Rs C-3/83, Rn 30; vom
- September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, Rs C-687/13, Rn 77; vom
- November 2015, Dyson/Kommission, Rs T-544/13, Rn 122). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170036.J01