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{'item': 'Ro 2015/17/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRo 2015/17/0036 RechtssatzEntsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zum Begründungserfordernis von Rechtsakten der Unionsorgane insbesondere in Bezug auf Verordnungen erweist sich aus dem Gesamtzusammenhang mit den Vorgängerverordnungen VO (EG) Nr 318/2006 sowie VO (EG) Nr 1234/2007 und dem dazu angeführten Zweck der Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GMO für Zucker durch die Produktionsabgabe auf Quotenzucker der bloße Hinweis in Erwägungsgrund 115 zur VO (EU) Nr 1308/2013 auf die Verlängerung der Geltungsdauer des bestehenden Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 mit dem Zweck, dass die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung an die neue Marktlage und an die verstärkte Marktorientierung des Sektors abschließen können, als hinreichende Begründung. Soweit sich der Vorwurf der mangelnden Verknüpfung zwischen der Produktionsabgabe und der Finanzierung von Ausgaben im Zuckersektor auf Art 7 der Durchführungsverordnung VO (EU) Nr 1370/2013 bezieht, genügt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Durchführungsrechtsakt der Begründungspflicht, wenn er eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschriften der Verordnung, auf die er sich stützt, enthält und so erkennen lässt, welche Kriterien seinem Erlass zugrunde liegen (vgl EuGH vom

  1. Juni 2013, Rs T-509/09, Portugal/Kommission, Rn 69 mwN). Dem entspricht Art 7 der VO (EU) Nr 1370/2013.Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH zum Begründungserfordernis von Rechtsakten der Unionsorgane insbesondere in Bezug auf Verordnungen erweist sich aus dem Gesamtzusammenhang mit den Vorgängerverordnungen VO (EG) Nr 318 aus 2006, sowie VO (EG) Nr 1234 aus 2007, und dem dazu angeführten Zweck der Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GMO für Zucker durch die Produktionsabgabe auf Quotenzucker der bloße Hinweis in Erwägungsgrund 115 zur VO (EU) Nr 1308 aus 2013, auf die Verlängerung der Geltungsdauer des bestehenden Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016 aus 2017, mit dem Zweck, dass die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung an die neue Marktlage und an die verstärkte Marktorientierung des Sektors abschließen können, als hinreichende Begründung. Soweit sich der Vorwurf der mangelnden Verknüpfung zwischen der Produktionsabgabe und der Finanzierung von Ausgaben im Zuckersektor auf Artikel 7, der Durchführungsverordnung VO (EU) Nr 1370 aus 2013, bezieht, genügt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Durchführungsrechtsakt der Begründungspflicht, wenn er eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschriften der Verordnung, auf die er sich stützt, enthält und so erkennen lässt, welche Kriterien seinem Erlass zugrunde liegen vergleiche EuGH vom
  2. Juni 2013, Rs T-509/09, Portugal/Kommission, Rn 69 mwN). Dem entspricht Artikel 7, der VO (EU) Nr 1370 aus 2013,. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170036.J03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.