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{'item': 'Ro 2015/17/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2016 GeschäftszahlRo 2015/17/0036 RechtssatzNach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der GAP verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl EuGH vom

  1. November 2014, Rs T-481/11, Spanien/Kommission, Rn 152). Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl EuGH vom
  2. Mai 2010, Rs C-365/08, Agrana Zucker, Rn 29 - 31). Dabei ist die Gültigkeit eines Rechtsaktes der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen und kann nicht von nachträglichen Beurteilungen seines Wirkungsgrades abhängen. Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl EuGH vom
  3. Juli 2011, Rs C-309/10, Agrana Zucker II, Rn 45, sowie vom
  4. Oktober 2013, Rs C-101/12, Schaible, Rn 50).Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der GAP verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist vergleiche EuGH vom
  5. November 2014, Rs T-481/11, Spanien/Kommission, Rn 152). Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war vergleiche EuGH vom
  6. Mai 2010, Rs C-365/08, Agrana Zucker, Rn 29 - 31). Dabei ist die Gültigkeit eines Rechtsaktes der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen und kann nicht von nachträglichen Beurteilungen seines Wirkungsgrades abhängen. Wenn der Unionsgesetzgeber künftige Auswirkungen einer zu erlassenden Regelung zu beurteilen hat, die nicht mit Bestimmtheit vorausgesagt werden können, kann seine Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie sich im Licht der Informationen, über die er zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, als offensichtlich fehlerhaft erweist vergleiche EuGH vom
  7. Juli 2011, Rs C-309/10, Agrana Zucker römisch zwei, Rn 45, sowie vom
  8. Oktober 2013, Rs C-101/12, Schaible, Rn 50). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170036.J04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.