RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlRa 2015/17/0082 RechtssatzDer EuGH führt zu den Anforderungen an eine Glücksspielkonzessionsvergabe aus, dass öffentliche Stellen, die Konzessionen auf dem Gebiet der Glücksspiele vergeben, die Grundregeln der Europäischen Verträge, insbesondere die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten haben (vgl EuGH vom
- Juni 2010, Rs C-203/08, Sporting Exchange, Rn 39; vom
- September 2010, Rs C- 64/08, Engelmann, Rn 49; sowie vom
- Februar 2012, Rs C-72/10 und 77/10, Costa und Cifone, Rn 54; vgl betreffend die angeführten Grundfreiheiten zum österreichischen Glücksspielmonopol zB VwGH vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, Rz 58 ff). Aus den Grundfreiheiten sind nämlich weitere für die Konzessionsvergabe relevante Grundsätze abzuleiten. Von zentraler Bedeutung ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw Nichtdiskriminierung, daraus folgend das Transparenzgebot. Auch wenn das Transparenzgebot - das gilt, wenn eine Konzession für ein Unternehmen von Interesse sein kann, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem diese Konzession erteilt wird, ansässig ist - nicht unbedingt eine Ausschreibung vorschreibt, verpflichtet es doch die konzessionserteilende Stelle, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabe der Konzession unparteiisch durchgeführt wurde (vgl EuGH vom
- September 2007, Rs C-260/04, Kommission/Italien, Rn 24; Sporting Exchange, Rn 40 ff; Engelmann, Rn 50; sowie Costa und Cifone, Rn 55).Der EuGH führt zu den Anforderungen an eine Glücksspielkonzessionsvergabe aus, dass öffentliche Stellen, die Konzessionen auf dem Gebiet der Glücksspiele vergeben, die Grundregeln der Europäischen Verträge, insbesondere die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten haben vergleiche EuGH vom
- Juni 2010, Rs C-203/08, Sporting Exchange, Rn 39; vom
- September 2010, Rs C- 64/08, Engelmann, Rn 49; sowie vom
- Februar 2012, Rs C-72/10 und 77/10, Costa und Cifone, Rn 54; vergleiche betreffend die angeführten Grundfreiheiten zum österreichischen Glücksspielmonopol zB VwGH vom
- März 2016, Ro 2015/17/0022, Rz 58 ff). Aus den Grundfreiheiten sind nämlich weitere für die Konzessionsvergabe relevante Grundsätze abzuleiten. Von zentraler Bedeutung ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw Nichtdiskriminierung, daraus folgend das Transparenzgebot. Auch wenn das Transparenzgebot - das gilt, wenn eine Konzession für ein Unternehmen von Interesse sein kann, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem diese Konzession erteilt wird, ansässig ist - nicht unbedingt eine Ausschreibung vorschreibt, verpflichtet es doch die konzessionserteilende Stelle, zugunsten der potenziellen Bewerber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Konzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabe der Konzession unparteiisch durchgeführt wurde vergleiche EuGH vom
- September 2007, Rs C-260/04, Kommission/Italien, Rn 24; Sporting Exchange, Rn 40 ff; Engelmann, Rn 50; sowie Costa und Cifone, Rn 55). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/17/0083 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/17/0085 E
- Juni 2016