← Österreich

{'item': 'Ra 2015/17/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlRa 2015/17/0114 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 56a Abs 3 GSpG ("Über eine Verfügung nach Abs. 1") setzt die Erlassung eines Bescheides auf dessen Grundlage eine aufrechte (mündliche) Verfügung (vgl jeweils zur Qualifikation der Betriebsschließung nach § 360 Abs 3 GewO, auf den die Erläuternden Bemerkungen zu § 56a GSpG als "ähnlich" verweisen, als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 25, Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 965, sowie VwGH vom

  1. Juni 2001, 2001/04/0073) voraus. Eine "Verfügung nach Abs 1" liegt nämlich nur innerhalb der dreitägigen Frist vor, mit Ablauf der Frist greift die Fiktion der Aufhebung dieser Verfügung, sodass es danach an einem tauglichen Verfahrensgegenstand mangelt. Dafür spricht auch folgende Erläuterung (vgl ErläutRV 368 BlgNR
  2. GP, 7, zur GSpG-Novelle BGBl Nr 747/1996): "Da eine nach Abs. 1 verfügte Maßnahme einen erheblichen Eingriff in wichtige Rechte des Betroffenen bedeutet, soll Abs. 3 einen möglichst raschen Zugang zum Rechtsschutzsystem eröffnen. Tritt eine Verfügung gemäß Abs. 3 außer Kraft, so ist die Behörde nicht daran gehindert - falls die Voraussetzungen vorliegen -, dieselbe Verfügung nochmals zu erlassen." Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei Außerkrafttreten der Verfügung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - neuerlich mit einer mündlichen Betriebsschließung, also mit einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, vorzugehen ist, nicht aber mit einem die Betriebsschließung anordnenden Bescheid. Weder der Gesetzestext noch die Materialien bieten einen Anhaltspunkt für die Annahme, auch eine bereits außer Kraft getretene Betriebsschließungsverfügung berechtige zu einer - außerhalb der 3- Tages-Frist angeordneten - bescheidmäßigen Betriebsschließung. Eine mit Bescheid angeordnete Betriebsschließung nach § 56a Abs 3 GSpG setzt daher eine aufrechte mündlich verfügte Betriebsschließung nach Abs 1 leg cit voraus.Nach dem Wortlaut des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG ("Über eine Verfügung nach Absatz eins,) setzt die Erlassung eines Bescheides auf dessen Grundlage eine aufrechte (mündliche) Verfügung vergleiche jeweils zur Qualifikation der Betriebsschließung nach Paragraph 360, Absatz 3, GewO, auf den die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 56 a, GSpG als "ähnlich" verweisen, als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, S 25, Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 965, sowie VwGH vom
  3. Juni 2001, 2001/04/0073) voraus. Eine "Verfügung nach Absatz eins, liegt nämlich nur innerhalb der dreitägigen Frist vor, mit Ablauf der Frist greift die Fiktion der Aufhebung dieser Verfügung, sodass es danach an einem tauglichen Verfahrensgegenstand mangelt. Dafür spricht auch folgende Erläuterung vergleiche ErläutRV 368 BlgNR
  4. GP, 7, zur GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 747 aus 1996,): "Da eine nach Absatz eins, verfügte Maßnahme einen erheblichen Eingriff in wichtige Rechte des Betroffenen bedeutet, soll Absatz 3, einen möglichst raschen Zugang zum Rechtsschutzsystem eröffnen. Tritt eine Verfügung gemäß Absatz 3, außer Kraft, so ist die Behörde nicht daran gehindert - falls die Voraussetzungen vorliegen -, dieselbe Verfügung nochmals zu erlassen." Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei Außerkrafttreten der Verfügung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - neuerlich mit einer mündlichen Betriebsschließung, also mit einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, vorzugehen ist, nicht aber mit einem die Betriebsschließung anordnenden Bescheid. Weder der Gesetzestext noch die Materialien bieten einen Anhaltspunkt für die Annahme, auch eine bereits außer Kraft getretene Betriebsschließungsverfügung berechtige zu einer - außerhalb der 3- Tages-Frist angeordneten - bescheidmäßigen Betriebsschließung. Eine mit Bescheid angeordnete Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG setzt daher eine aufrechte mündlich verfügte Betriebsschließung nach Absatz eins, leg cit voraus.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.