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{'item': 'Ra 2015/18/0113'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2015 GeschäftszahlRa 2015/18/0113 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/18/0114 Ra 2015/18/0115 Ra 2015/18/0116 Ra 2015/18/0117 Ra 2015/18/0118 Ra 2015/18/0119 Ra 2015/18/0120 RechtssatzStattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einigen kranken Familienmitgliedern handle, sohin um eine besonders vulnerable Personengruppe. Es habe sich auch nicht hinreichend mit der aktuell verschlechterten Lage für diese Personengruppe im Aufnahmestaat auseinandergesetzt. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den angesprochenen Lageveränderungen in Ungarn nach dem Sommer 2014 näher beschäftigt und die möglichen Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, die jedenfalls aufgrund der minderjährigen Familienmitglieder als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. EGMR vom

  1. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz), bei Überstellung nach Ungarn berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerber nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Stattgebung - Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerber angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die revisionswerbenden Parteien machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einigen kranken Familienmitgliedern handle, sohin um eine besonders vulnerable Personengruppe. Es habe sich auch nicht hinreichend mit der aktuell verschlechterten Lage für diese Personengruppe im Aufnahmestaat auseinandergesetzt. Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den angesprochenen Lageveränderungen in Ungarn nach dem Sommer 2014 näher beschäftigt und die möglichen Auswirkungen für die revisionswerbenden Parteien, die jedenfalls aufgrund der minderjährigen Familienmitglieder als besonders vulnerabel anzusehen sind vergleiche EGMR vom
  2. November 2014, Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz), bei Überstellung nach Ungarn berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerber nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180113.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.