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{'item': 'Ra 2015/20/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlRa 2015/20/0002 RechtssatzNichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil es aufgrund der im Zweifel anzunehmenden Minderjährigkeit der mitbeteiligten Partei im Zustellzeitpunkt zu keiner rechtswirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen sei. Den Antrag, der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst damit, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses durch neuerliche Durchführung einer Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Bund bedeuten würde. Der Bund hätte neben dem eigenen Personalaufwand auch die Kosten des der durchzuführenden Einvernahme beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers zu tragen. Demgegenüber seien die Interessen der mitbeteiligten Partei aufgrund des ihr zukommenden vorläufigen Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nicht berührt. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat, wurde im Antrag mit dem allgemeinen Hinweis auf die Verpflichtung zur Tragung der aufgrund der Einvernahme der mitbeteiligten Partei anfallenden Kosten für eigenes Personal und für einen nichtamtlichen Dolmetscher nicht in der von einer Amtspartei zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von der revisionswerbenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre (vgl. insofern auch den zur Rechtslage vor dem

  1. Jänner 2014 ergangenen hg. Beschluss vom
  2. April 2002, AW 2002/17/0009).Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die von der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil es aufgrund der im Zweifel anzunehmenden Minderjährigkeit der mitbeteiligten Partei im Zustellzeitpunkt zu keiner rechtswirksamen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gekommen sei. Den Antrag, der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst damit, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses durch neuerliche Durchführung einer Einvernahme und Erlassung eines neuen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Bund bedeuten würde. Der Bund hätte neben dem eigenen Personalaufwand auch die Kosten des der durchzuführenden Einvernahme beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers zu tragen. Demgegenüber seien die Interessen der mitbeteiligten Partei aufgrund des ihr zukommenden vorläufigen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 nicht berührt. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat, wurde im Antrag mit dem allgemeinen Hinweis auf die Verpflichtung zur Tragung der aufgrund der Einvernahme der mitbeteiligten Partei anfallenden Kosten für eigenes Personal und für einen nichtamtlichen Dolmetscher nicht in der von einer Amtspartei zu verlangenden konkreten Weise dargetan, dass für die von der revisionswerbenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil zu befürchten wäre vergleiche insofern auch den zur Rechtslage vor dem
  3. Jänner 2014 ergangenen hg. Beschluss vom
  4. April 2002, AW 2002/17/0009).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.