RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2015 Geschäftszahl2015/21/0001 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wies die belBeh den Antrag des Fremden auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 mit der Begründung zurück, dass durch das FrÄG 2011 die Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete beseitigt worden sei. In dem von der belBeh zur Stützung ihrer Auffassung zitierten B vom
- Mai 2012, 2012/21/0053, nahm der VwGH in der Begründung einerseits auf Bescheide Bedacht, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete inhaltlich erledigt und abgewiesen werden, und bezog sich andererseits auch auf Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen werden. Er kam dabei zum Ergebnis, dass in beiden Fällen - jedenfalls seit dem
- Dezember 2011 (Datum des Inkrafttretens des Entfalls der Wortfolge , einer Karte für Geduldete in § 9 Abs. 2 dritter Satz FrPolG 2005 durch das Budgetbegleitgesetz 2012) - eine Berufung zulässig ist. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung führte der VwGH im genannten Beschluss aber nicht aus, dass durch das FrÄG 2011 eine Beseitigung der Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete erfolgte. Es wurde insoweit lediglich die RV zum Budgetbegleitgesetz 2012 (1494 BlgNR
- GP 23) referiert. Mit der Frage, ob diese (nachträgliche) Deutung im Wortlaut des § 46a FrPolG 2005 Deckung finde, hat sich der VwGH hingegen gar nicht befasst.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belBeh den Antrag des Fremden auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 mit der Begründung zurück, dass durch das FrÄG 2011 die Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete beseitigt worden sei. In dem von der belBeh zur Stützung ihrer Auffassung zitierten B vom
- Mai 2012, 2012/21/0053, nahm der VwGH in der Begründung einerseits auf Bescheide Bedacht, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete inhaltlich erledigt und abgewiesen werden, und bezog sich andererseits auch auf Bescheide, mit denen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurückgewiesen werden. Er kam dabei zum Ergebnis, dass in beiden Fällen - jedenfalls seit dem
- Dezember 2011 (Datum des Inkrafttretens des Entfalls der Wortfolge , einer Karte für Geduldete in Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz FrPolG 2005 durch das Budgetbegleitgesetz 2012) - eine Berufung zulässig ist. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung führte der VwGH im genannten Beschluss aber nicht aus, dass durch das FrÄG 2011 eine Beseitigung der Antragsmöglichkeit in Bezug auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete erfolgte. Es wurde insoweit lediglich die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2012 (1494 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 23) referiert. Mit der Frage, ob diese (nachträgliche) Deutung im Wortlaut des Paragraph 46 a, FrPolG 2005 Deckung finde, hat sich der VwGH hingegen gar nicht befasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2015210001.X01