RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2015 Geschäftszahl2015/21/0001 RechtssatzDer VfGH hat in seinem E vom
- Dezember 2014, G 160/2014 ua, dargelegt, die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründe in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt. Eine Duldung nach § 46a Abs. 1a FrPolG 2005 tritt mit dem Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ex lege ein. Dem Fremden kommt daher ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 zu. In dem über diesen Antrag abzuführenden Verfahren ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung inhaltlich zu prüfen (Hinweis E VfGH
- Dezember 2014, B 609/2013; E VfGH
- Februar 2015, B 77/2013). Diesen Überlegungen des VfGH ist beizutreten. Demzufolge hat ein Fremder das Recht, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu stellen. Der Antrag des Fremden wäre daher nicht zurückzuweisen, sondern einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen. Durch die dennoch erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der VfGH hat in seinem E vom
- Dezember 2014, G 160 aus 2014, ua, dargelegt, die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründe in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte - und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt. Eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins a, FrPolG 2005 tritt mit dem Vorliegen ihrer tatsächlichen Voraussetzungen ex lege ein. Dem Fremden kommt daher ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSd Paragraph 46 a, Absatz 2, FrPolG 2005 zu. In dem über diesen Antrag abzuführenden Verfahren ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldung inhaltlich zu prüfen (Hinweis E VfGH
- Dezember 2014, B 609 aus 2013,; E VfGH
- Februar 2015, B 77 aus 2013,). Diesen Überlegungen des VfGH ist beizutreten. Demzufolge hat ein Fremder das Recht, einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zu stellen. Der Antrag des Fremden wäre daher nicht zurückzuweisen, sondern einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen. Durch die dennoch erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung hat die belBeh den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:2015210001.X02
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