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{'item': 'Ra 2015/21/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlRa 2015/21/0004 RechtssatzWenn, das letztlich im Ergebnis auf den Angaben des Fremden beruhende, auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuch seitens des ersuchten Staates - Bulgarien - akzeptiert wurde, so zerstreuen sich die im Hinblick auf das Resultat der Eurodac-Anfrage bestehenden Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung, kann doch nicht ohne Weiteres angenommen werden, Bulgarien habe grundlos der ersuchten Wiederaufnahme zugestimmt. Insoweit durfte das BFA daher, und zwar dem - im Ergebnis zu Recht als glaubwürdig angesehenen - Vorbringen des Fremden folgend schon auf Basis von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, von der Zuständigkeit Bulgariens ausgehen, weshalb dem vom VwG (gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014) behobenen Bescheid des BFA unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb kein Mangel anhaftete. In der Beschwerde an das VwG beschränkte sich der Fremde auf eine Kritik an den Verhältnissen in Bulgarien, die unter dem Blickwinkel des Art. 4 GRC insbesondere auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Fremden seiner Überstellung in diesen Staat entgegen stünden. Der Sache nach wurden damit jene, die Zuständigkeit Bulgariens nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO begründenden Behauptungen aus der seinerzeitigen Einvernahme vollinhaltlich aufrecht erhalten. Davon ausgehend ergaben sich für das VwG aber umso weniger ausreichende Anhaltspunkte dafür, diese in diesem Sinn zu verstehende Zuständigkeit Bulgariens in Frage zu stellen. Das VwG hätte in die Prüfung des Gesichtspunktes einsteigen müssen, ob seine Überstellung nach Bulgarien Art. 4 GRC verletzen würde. Die Behebung des Bescheides des BFA nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 unter dem Aspekt "Klärung des Zuständigkeitstatbestandes" erweist sich dagegen jedenfalls als verfehlt.Wenn, das letztlich im Ergebnis auf den Angaben des Fremden beruhende, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuch seitens des ersuchten Staates - Bulgarien - akzeptiert wurde, so zerstreuen sich die im Hinblick auf das Resultat der Eurodac-Anfrage bestehenden Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung, kann doch nicht ohne Weiteres angenommen werden, Bulgarien habe grundlos der ersuchten Wiederaufnahme zugestimmt. Insoweit durfte das BFA daher, und zwar dem - im Ergebnis zu Recht als glaubwürdig angesehenen - Vorbringen des Fremden folgend schon auf Basis von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, von der Zuständigkeit Bulgariens ausgehen, weshalb dem vom VwG (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014) behobenen Bescheid des BFA unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb kein Mangel anhaftete. In der Beschwerde an das VwG beschränkte sich der Fremde auf eine Kritik an den Verhältnissen in Bulgarien, die unter dem Blickwinkel des Artikel 4, GRC insbesondere auch in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Fremden seiner Überstellung in diesen Staat entgegen stünden. Der Sache nach wurden damit jene, die Zuständigkeit Bulgariens nach Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO begründenden Behauptungen aus der seinerzeitigen Einvernahme vollinhaltlich aufrecht erhalten. Davon ausgehend ergaben sich für das VwG aber umso weniger ausreichende Anhaltspunkte dafür, diese in diesem Sinn zu verstehende Zuständigkeit Bulgariens in Frage zu stellen. Das VwG hätte in die Prüfung des Gesichtspunktes einsteigen müssen, ob seine Überstellung nach Bulgarien Artikel 4, GRC verletzen würde. Die Behebung des Bescheides des BFA nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 unter dem Aspekt "Klärung des Zuständigkeitstatbestandes" erweist sich dagegen jedenfalls als verfehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210004.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.