RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlRo 2015/21/0025 RechtssatzDas BVwG wies die gegen die nach dem Festnahmeauftrag gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 vorgenommene weitere Anhaltung des Fremden gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG 2014 wegen Unzuständigkeit mit dem Argument zurück, es sei keine Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG 2014 gegenüber dem Fremden ausgesprochen und er sei demzufolge auch nicht unter Berufung auf das BFA-VG 2014 angehalten worden. Es fehle daher nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 die Legitimation, das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen. Dem ist nicht zu folgen. Der Auffassung des BVwG liegt offenbar die Annahme zu Grunde, die Anhaltung hätte sich weiterhin auf § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 gegründet und für eine dagegen gerichtete Maßnahmenbeschwerde wäre gemäß § 82 Z 2 FrPolG 2005 das LVwG zuständig. Dem BVwG ist zwar zuzugestehen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen keine neuerliche, auf einen anderen Grund gestützte Festnahme gegenüber dem Fremden ausgesprochen und daher dem Festnahmeauftrag nicht förmlich entsprochen wurde. Es kann aber überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane in der Folge mit der weiteren Anhaltung des Fremden bis zu seiner Abschiebung sowie mit der in dieser Zeit vorgenommenen Überstellung, Vorführung und anschließenden Verbringung entsprechend den Aufträgen des BFA gehandelt haben und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung daher offenbar auf die Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG 2014 als Rechtsgrundlage stützen sollte. Für eine weitere Anhaltung des Fremden nach § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 über die dort vorgesehene Höchstdauer von 24 Stunden hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, zumal den Akten auch keine Hinweise auf ein gegen den Fremden wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 FrPolG 2005 geführtes Strafverfahren zu entnehmen sind. Der VfGH hat zwar mit E
- März 2015, G 151/2014 ua, § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Auf die aufgehobene Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG 2014 lässt sich die Zuständigkeit des BVwG zur Behandlung einer Beschwerde gegen eine "unter Berufung auf das BFA-VG 2014" erfolgte Anhaltung daher nicht (mehr) stützen. Jedoch bietet ohnehin schon § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dafür eine ausreichende Grundlage, weil danach das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG 2014, in dem sich die §§ 34, 40 BFA-VG 2014 befinden, entscheidet.Das BVwG wies die gegen die nach dem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 vorgenommene weitere Anhaltung des Fremden gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG 2014 wegen Unzuständigkeit mit dem Argument zurück, es sei keine Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG 2014 gegenüber dem Fremden ausgesprochen und er sei demzufolge auch nicht unter Berufung auf das BFA-VG 2014 angehalten worden. Es fehle daher nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 die Legitimation, das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen. Dem ist nicht zu folgen. Der Auffassung des BVwG liegt offenbar die Annahme zu Grunde, die Anhaltung hätte sich weiterhin auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegründet und für eine dagegen gerichtete Maßnahmenbeschwerde wäre gemäß Paragraph 82, Ziffer 2, FrPolG 2005 das LVwG zuständig. Dem BVwG ist zwar zuzugestehen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen keine neuerliche, auf einen anderen Grund gestützte Festnahme gegenüber dem Fremden ausgesprochen und daher dem Festnahmeauftrag nicht förmlich entsprochen wurde. Es kann aber überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane in der Folge mit der weiteren Anhaltung des Fremden bis zu seiner Abschiebung sowie mit der in dieser Zeit vorgenommenen Überstellung, Vorführung und anschließenden Verbringung entsprechend den Aufträgen des BFA gehandelt haben und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung daher offenbar auf die Bestimmungen der Paragraphen 34, 40, BFA-VG 2014 als Rechtsgrundlage stützen sollte. Für eine weitere Anhaltung des Fremden nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 über die dort vorgesehene Höchstdauer von 24 Stunden hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, zumal den Akten auch keine Hinweise auf ein gegen den Fremden wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, FrPolG 2005 geführtes Strafverfahren zu entnehmen sind. Der VfGH hat zwar mit E
- März 2015, G 151 aus 2014, ua, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Auf die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG 2014 lässt sich die Zuständigkeit des BVwG zur Behandlung einer Beschwerde gegen eine "unter Berufung auf das BFA-VG 2014" erfolgte Anhaltung daher nicht (mehr) stützen. Jedoch bietet ohnehin schon Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dafür eine ausreichende Grundlage, weil danach das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG 2014, in dem sich die Paragraphen 34, 40, BFA-VG 2014 befinden, entscheidet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J03