RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlRo 2015/21/0032 RechtssatzEine Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 ist nicht zulässig, wenn die Anhaltung in Schubhaft durch den Schubhaftbescheid gedeckt ist. Eine maßgebliche Rechtsschutzlücke kann hierin allerdings deshalb nicht erblickt werden, weil im Fall eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides von vornherein feststeht, dass auch die darauf gegründete Anhaltung rechtswidrig ist, ohne dass es eines entsprechenden behördlichen Ausspruches bedarf. Liegt hingegen ein nicht zu beanstandender Schubhaftbescheid vor, so haben relevante Sachverhaltsänderungen nach Erlassung dieses Schubhaftbescheides ohnehin zur Folge, dass eine derartige Deckung nicht mehr vorliegt. Was aber den Einwand anlangt, es sei nunmehr nicht gesichert, ob das BVwG "seiner Verpflichtung, bei fortdauernder Anhaltung (des Fremden) binnen einer Woche über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, tatsächlich nachkommen kann", so ist auf die Ausführungen des VfGH im E vom
- März 2015, E 4/2014, zu verweisen, die im Ausspruch münden, der dortige Schubhäftling sei durch den Fortsetzungsausspruch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging. Dem liegt zwingend zu Grunde, dass eine fristgerechte Entscheidung - ungeachtet der vom VfGH vorgenommenen Aufhebung des die Wochenfrist auf einfachgesetzlicher Ebene anordnenden § 22a Abs. 2 BFA-VG 2014 - geboten gewesen wäre.Eine Maßnahmenbeschwerde nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 ist nicht zulässig, wenn die Anhaltung in Schubhaft durch den Schubhaftbescheid gedeckt ist. Eine maßgebliche Rechtsschutzlücke kann hierin allerdings deshalb nicht erblickt werden, weil im Fall eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides von vornherein feststeht, dass auch die darauf gegründete Anhaltung rechtswidrig ist, ohne dass es eines entsprechenden behördlichen Ausspruches bedarf. Liegt hingegen ein nicht zu beanstandender Schubhaftbescheid vor, so haben relevante Sachverhaltsänderungen nach Erlassung dieses Schubhaftbescheides ohnehin zur Folge, dass eine derartige Deckung nicht mehr vorliegt. Was aber den Einwand anlangt, es sei nunmehr nicht gesichert, ob das BVwG "seiner Verpflichtung, bei fortdauernder Anhaltung (des Fremden) binnen einer Woche über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, tatsächlich nachkommen kann", so ist auf die Ausführungen des VfGH im E vom
- März 2015, E 4 aus 2014,, zu verweisen, die im Ausspruch münden, der dortige Schubhäftling sei durch den Fortsetzungsausspruch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging. Dem liegt zwingend zu Grunde, dass eine fristgerechte Entscheidung - ungeachtet der vom VfGH vorgenommenen Aufhebung des die Wochenfrist auf einfachgesetzlicher Ebene anordnenden Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG 2014 - geboten gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210032.J02