RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlRo 2015/21/0032 RechtssatzFür das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sind nach den dazu ergangenen Erläuterungen (ABl. 2007 C 303, 30) die im Urteil des EGMR vom 9.10.1979, Airey, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei ist bedeutsam, dass die Bfin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen konnte. Das genügte jedoch nach Ansicht des EGMR ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese lagen dem zu beurteilenden Fall zugrunde - möglichen emotionalen Spannungen ist die Bfin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folgt aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren; es steht jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfüllt, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens stellt eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen ist es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen.Für das Verständnis von Artikel 47, Absatz 3, GRC sind nach den dazu ergangenen Erläuterungen Amtsblatt 2007 C 303, 30) die im Urteil des EGMR vom 9.10.1979, Airey, mit dem eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei ist bedeutsam, dass die Bfin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen konnte. Das genügte jedoch nach Ansicht des EGMR ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese lagen dem zu beurteilenden Fall zugrunde - möglichen emotionalen Spannungen ist die Bfin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folgt aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren; es steht jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfüllt, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur eine von denkbaren Möglichkeiten; eine Vereinfachung des Verfahrens stellt eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen ist es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210032.J06
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