RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlRo 2015/21/0034 RechtssatzDer Umstand, dass die Anhaltung des Fremden in Schubhaft durch den Schubhaftbescheid gedeckt war und die Anhaltung daher - wie der VfGH im E
- März 2015, E 4/2014, formulierte - eine "bloße Vollstreckungsmaßnahme" darstellte, führt nicht dazu, dass die dagegen erhobene Beschwerde als Bescheidbeschwerde zu qualifizieren ist. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ist - nach Aufhebung des § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 - immer als Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, für die bei Schubhaft § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 die Rechtsgrundlage bildet. Die Frage, ob die Anhaltung einen vom zugrunde liegenden Schubhaftbescheid nicht mehr gedeckten Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, betrifft lediglich die Zulässigkeit dieser Beschwerde. Das VwG ist (mangels Erhebung einer Amtsrevision) unbekämpft davon ausgegangen, dass die Beschwerde, auch soweit sie gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, zulässig und berechtigt ist. Demzufolge hat es der Beschwerde auch in diesem Umfang stattgegeben und die Anhaltung des Fremden im Zeitraum bis zu seiner Abschiebung für rechtswidrig erklärt. Der Fremde ist daher in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei und er hat somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG 2014 Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Daran ändert die insoweit unrichtige Qualifizierung der Beschwerde als Bescheidbeschwerde durch das VwG nichts. Demzufolge erweist sich die Zurückweisung des Aufwandersatzbegehrens des Fremden als inhaltlich rechtswidrig. Dieser Spruchpunkt war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der Umstand, dass die Anhaltung des Fremden in Schubhaft durch den Schubhaftbescheid gedeckt war und die Anhaltung daher - wie der VfGH im E
- März 2015, E 4 aus 2014,, formulierte - eine "bloße Vollstreckungsmaßnahme" darstellte, führt nicht dazu, dass die dagegen erhobene Beschwerde als Bescheidbeschwerde zu qualifizieren ist. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ist - nach Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 - immer als Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen, für die bei Schubhaft Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 die Rechtsgrundlage bildet. Die Frage, ob die Anhaltung einen vom zugrunde liegenden Schubhaftbescheid nicht mehr gedeckten Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt, betrifft lediglich die Zulässigkeit dieser Beschwerde. Das VwG ist (mangels Erhebung einer Amtsrevision) unbekämpft davon ausgegangen, dass die Beschwerde, auch soweit sie gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, zulässig und berechtigt ist. Demzufolge hat es der Beschwerde auch in diesem Umfang stattgegeben und die Anhaltung des Fremden im Zeitraum bis zu seiner Abschiebung für rechtswidrig erklärt. Der Fremde ist daher in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei und er hat somit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG 2014 Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Daran ändert die insoweit unrichtige Qualifizierung der Beschwerde als Bescheidbeschwerde durch das VwG nichts. Demzufolge erweist sich die Zurückweisung des Aufwandersatzbegehrens des Fremden als inhaltlich rechtswidrig. Dieser Spruchpunkt war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210034.J03