RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/21/0081 RechtssatzDas VwG stellte fest, die Strafverfügung sei "mit normalem" Brief der Post zur Beförderung übergeben worden und folgerte daraus rechtlich, ihre Zustellung an den Revisionswerber gelte demnach gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Diese sachverhaltsmäßige Annahme erfolgte begründungslos. Demgegenüber hatte der Revisionswerber im Verfahren vor dem VwG ausreichend erkennbar behauptet, die Sendung sei beim Postamt hinterlegt, somit mit Rückscheinbrief zugestellt worden. Die Unrichtigkeit dieses Vorbringens durfte das VwG nicht einfach wegen der gegenteiligen - allerdings begründungslos gebliebenen - Feststellung über die Zustellung "mit normalem Brief" annehmen. Das stellt einen nicht tragfähigen Zirkelschluss dar. Würde das Vorbringen des Revisionswerbers zutreffen, käme die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG aber nicht zur Anwendung. Maßgeblich wäre dann gemäß § 17 Abs. 3 erster bis dritter Satz ZustG der - amtswegig zu ermittelnde - Beginn der Frist zur Abholung der bei der Post hinterlegten Sendung. Es käme in diesem Fall nur auf den Beginn der Abholfrist an. Dem vom Revisionswerber vorgebrachten Umstand, es sei ihm vorerst ohne sein Verschulden nicht gelungen, die Sendung ausgehändigt zu bekommen, wäre für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung keine Bedeutung beizumessen (Hinweis E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.