RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlRa 2015/21/0086 Rechtssatz§ 11a Abs. 1 FrPolG 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach auf "sämtliche" vom Fremden im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen. Auch die ErläutRV zu § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 (2144 BlgNR
- GP 21) lassen - wenngleich nicht mehr der Ausdruck "sämtliche" verwendend - vordergründig keine Einschränkung erkennen. Demnach wird geregelt, "dass der Bf diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Bf auch in übersetzter Form vorzulegen". Trotzdem gebietet sich ein reduziertes Verständnis der in § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 einem Fremden bei Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde auferlegten Verpflichtung. Unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen. § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 ist daher jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Fremden vorgelegte Unterlagen beziehen kann, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. In den Akten einliegende Unterlagen, die nicht zurückgestellt wurden, können vom Fremden nämlich schon rein faktisch nicht - neuerlich - vorgelegt werden. Dass er aber verpflichtet wäre, vor Beschwerdeerhebung die in den Akten erliegenden Unterlagen von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückzufordern, um sie dann mit der bei derselben Vertretungsbehörde einzubringenden Beschwerde wiederholt vorzulegen, kann weder dem Gesetzeswortlaut noch den zitierten Erläuterungen entnommen werden. Das eben Gesagte gilt nicht nur für Originalurkunden, sondern grundsätzlich auch für Kopien, weil bei den Akten befindliche Kopien als solche ebenfalls keiner neuerlichen Vorlage zugänglich sind (sondern nur weitere Kopien des Originals hergestellt und vorgelegt werden könnten; eine in diese Richtung gehende Anordnung ist § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 aber ebensowenig zu entnehmen wie eine solche, es müssten der Beschwerde nunmehr die Originale selbst angeschlossen werden).Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 bezieht sich dem Wortlaut nach auf "sämtliche" vom Fremden im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen. Auch die ErläutRV zu Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 (2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 21) lassen - wenngleich nicht mehr der Ausdruck "sämtliche" verwendend - vordergründig keine Einschränkung erkennen. Demnach wird geregelt, "dass der Bf diejenigen Unterlagen, die er bereits im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegt hat, nun der Beschwerde beizufügen hat. Alle Unterlagen sind darüber hinaus vom Bf auch in übersetzter Form vorzulegen". Trotzdem gebietet sich ein reduziertes Verständnis der in Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 einem Fremden bei Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde auferlegten Verpflichtung. Unbeschadet einer allenfalls schon im Hinblick auf Artikel 136, Absatz 2, letzter Satz B-VG gebotenen eingeschränkten Lesart dieser Vorschrift kann dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, er habe Unmögliches anordnen wollen. Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 ist daher jedenfalls dergestalt reduziert zu verstehen, dass er sich nur auf solche von einem Fremden vorgelegte Unterlagen beziehen kann, die diesem von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückgestellt wurden und die sich sohin nicht ohnehin - nach wie vor - im Botschaftsakt befinden. In den Akten einliegende Unterlagen, die nicht zurückgestellt wurden, können vom Fremden nämlich schon rein faktisch nicht - neuerlich - vorgelegt werden. Dass er aber verpflichtet wäre, vor Beschwerdeerhebung die in den Akten erliegenden Unterlagen von der österreichischen Vertretungsbehörde zurückzufordern, um sie dann mit der bei derselben Vertretungsbehörde einzubringenden Beschwerde wiederholt vorzulegen, kann weder dem Gesetzeswortlaut noch den zitierten Erläuterungen entnommen werden. Das eben Gesagte gilt nicht nur für Originalurkunden, sondern grundsätzlich auch für Kopien, weil bei den Akten befindliche Kopien als solche ebenfalls keiner neuerlichen Vorlage zugänglich sind (sondern nur weitere Kopien des Originals hergestellt und vorgelegt werden könnten; eine in diese Richtung gehende Anordnung ist Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 aber ebensowenig zu entnehmen wie eine solche, es müssten der Beschwerde nunmehr die Originale selbst angeschlossen werden). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210086.L02