← Österreich

{'item': 'Ra 2015/21/0086'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlRa 2015/21/0086 RechtssatzDie in § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, kann sich - weil sich das ohne im Besitz der Unterlagen zu sein sonst nicht bewerkstelligen lässt - nur auf wieder zurückgestellte Unterlagen beziehen. Unterbleibt eine Rückstellung, so ist die Übersetzung gegebenenfalls - wenn das für notwendig erachtet wird (was etwa bei Personenstandsurkunden häufig nicht der Fall sein wird) - (insbesondere) durch das BVwG zu veranlassen. Davon ausgehend bleibt auch angesichts der Anordnungen des zweiten Absatzes des § 11a FrPolG 2005 (keine Verhandlung und Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren) realistisch Raum für die im dritten Absatz dieser Vorschrift angesprochenen "Auslagen ... des BVwG für Dolmetscher und Übersetzer". Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergibt sich - sofern dem Fremden das Original zur Verfügung steht - eine Ausnahme: Es kann nämlich im Regelfall (wenn es nicht auf die Kopie als solche ankommt) nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache zu übersetzen ist vielmehr das Original selbst; in einer solchen Konstellation ist dann aber bei sinnvoller Lesart der Anordnung des § 11a Abs. 1 FrPolG 2005 auch davon auszugehen, dass - grundsätzlich (bzw. bis zu einer gegenteiligen Aufforderung seitens der österreichischen Vertretungsbehörde oder des BVwG) - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen sind.Die in Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 angeordnete Verpflichtung, eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen, kann sich - weil sich das ohne im Besitz der Unterlagen zu sein sonst nicht bewerkstelligen lässt - nur auf wieder zurückgestellte Unterlagen beziehen. Unterbleibt eine Rückstellung, so ist die Übersetzung gegebenenfalls - wenn das für notwendig erachtet wird (was etwa bei Personenstandsurkunden häufig nicht der Fall sein wird) - (insbesondere) durch das BVwG zu veranlassen. Davon ausgehend bleibt auch angesichts der Anordnungen des zweiten Absatzes des Paragraph 11 a, FrPolG 2005 (keine Verhandlung und Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren) realistisch Raum für die im dritten Absatz dieser Vorschrift angesprochenen "Auslagen ... des BVwG für Dolmetscher und Übersetzer". Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergibt sich - sofern dem Fremden das Original zur Verfügung steht - eine Ausnahme: Es kann nämlich im Regelfall (wenn es nicht auf die Kopie als solche ankommt) nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache zu übersetzen ist vielmehr das Original selbst; in einer solchen Konstellation ist dann aber bei sinnvoller Lesart der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FrPolG 2005 auch davon auszugehen, dass - grundsätzlich (bzw. bis zu einer gegenteiligen Aufforderung seitens der österreichischen Vertretungsbehörde oder des BVwG) - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210086.L04

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.