RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/21/0103 RechtssatzUnter Bezugnahme auf die in den Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 (ErläutRV 330 BlgNR
- GP 29) zum Ausdruck gebrachte Absicht, stellte der VwGH schon im Vorerkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/21/0058, klar, dass es entsprechend dem letzten Halbsatz des § 31 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 nach seinem Telos darauf ankommt, ob der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates umfasst ist. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es freilich nicht darauf an, ob die in Rede stehende Erwerbstätigkeit in jenem Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hatte, erlaubt wäre, sondern ob deren Ausübung am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts in Österreich erlaubt ist (Hinweis E
- April 2013, 2012/21/0019, wo darauf abgestellt wurde, dass der Fremde nach den Feststellungen der belBeh in einem bestimmten Zeitraum einer nach österreichischem Recht unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen war). Eine andere Auffassung lässt sich dem Vorerkenntnis nicht entnehmen. Die Annahme des LVwG, aus diesem Erkenntnis des VwGH ergebe sich, dass die Erwerbstätigkeit der Fremden als Prostituierte dem Grunde nach auch während ihres Aufenthalts in Österreich erlaubt gewesen sei, weil sie über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügte, der ihr dort diese Art der Erwerbstätigkeit gestattet habe, und das LVwG sei an eine solche Rechtsauffassung gebunden, trifft nicht zu. Davon ausgehend hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren prüfen müssen, ob die kurzfristige Erwerbstätigkeit der Fremden in Österreich auf Basis der hierfür maßgeblichen Normen erlaubt war oder nicht.Unter Bezugnahme auf die in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 (ErläutRV 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29) zum Ausdruck gebrachte Absicht, stellte der VwGH schon im Vorerkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/21/0058, klar, dass es entsprechend dem letzten Halbsatz des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 nach seinem Telos darauf ankommt, ob der Fremde während seines Aufenthalts in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates umfasst ist. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es freilich nicht darauf an, ob die in Rede stehende Erwerbstätigkeit in jenem Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hatte, erlaubt wäre, sondern ob deren Ausübung am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts in Österreich erlaubt ist (Hinweis E
- April 2013, 2012/21/0019, wo darauf abgestellt wurde, dass der Fremde nach den Feststellungen der belBeh in einem bestimmten Zeitraum einer nach österreichischem Recht unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen war). Eine andere Auffassung lässt sich dem Vorerkenntnis nicht entnehmen. Die Annahme des LVwG, aus diesem Erkenntnis des VwGH ergebe sich, dass die Erwerbstätigkeit der Fremden als Prostituierte dem Grunde nach auch während ihres Aufenthalts in Österreich erlaubt gewesen sei, weil sie über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügte, der ihr dort diese Art der Erwerbstätigkeit gestattet habe, und das LVwG sei an eine solche Rechtsauffassung gebunden, trifft nicht zu. Davon ausgehend hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren prüfen müssen, ob die kurzfristige Erwerbstätigkeit der Fremden in Österreich auf Basis der hierfür maßgeblichen Normen erlaubt war oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210103.L01