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{'item': 'Ra 2015/21/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/21/0103 RechtssatzDie in § 32 NAG 2005 ("selbständige Erwerbstätigkeit") angesprochene Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 7 NAG 2005 bezieht sich auf eine "bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit" und sie definiert diesen Begriff inhaltsgleich wie § 2 Abs. 4 Z 16 FrPolG

  1. Die Auslegung, eine Erwerbstätigkeit (Prostitution) werde davon nicht erfasst, weil der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht - wie in dieser Bestimmung normiert - in einem Drittstaat aufrecht erhalten werde, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, weswegen § 24 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 betreffend die Visumspflicht bei Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht anzuwenden sei, hätte die Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige, die während ihrer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit den Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in einem Drittstaat, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens (oder in der Schweiz) aufrecht erhalten, von der Ausnahmeregelung des § 32 NAG 2005 nicht erfasst wären und sie daher für diese Art der Tätigkeit in Österreich (sogar) einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang benötigten. Das führte aber zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der Angehörigen der genannten Personengruppe. Es gilt daher auch für sie, dass sie für die Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (nur) ein Visum und keinen Aufenthaltstitel benötigen. Vor diesem Hintergrund wurde schon im E
  2. November 2009, 2008/21/0436, der in der Amtsbeschwerde vorgenommenen Interpretation, die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes verlangt im Fall von Erwerbstätigkeit eine "Bewilligung nach § 24 FrPolG 2005", auch ausdrücklich nicht entgegen getreten. Im Übrigen lässt sich aus § 24 Abs. 2 FrPolG 2005 idF des FNG-AnpassungsG 2014 und aus dem mit dem FrÄG 2015 angefügten Abs. 3 ableiten, dass von dessen Abs. 1 grundsätzlich auch Sachverhalte erfasst sein können, die nicht nur das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen, sondern auch Wanderungsbewegungen innerhalb der Binnengrenzen betreffen können.Die in Paragraph 32, NAG 2005 ("selbständige Erwerbstätigkeit") angesprochene Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, NAG 2005 bezieht sich auf eine "bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit" und sie definiert diesen Begriff inhaltsgleich wie Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16, FrPolG
  3. Die Auslegung, eine Erwerbstätigkeit (Prostitution) werde davon nicht erfasst, weil der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht - wie in dieser Bestimmung normiert - in einem Drittstaat aufrecht erhalten werde, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens, weswegen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 betreffend die Visumspflicht bei Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht anzuwenden sei, hätte die Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige, die während ihrer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit den Wohnsitz und Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in einem Drittstaat, sondern in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens (oder in der Schweiz) aufrecht erhalten, von der Ausnahmeregelung des Paragraph 32, NAG 2005 nicht erfasst wären und sie daher für diese Art der Tätigkeit in Österreich (sogar) einen Aufenthaltstitel mit entsprechendem Zweckumfang benötigten. Das führte aber zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne einer Schlechterstellung der Angehörigen der genannten Personengruppe. Es gilt daher auch für sie, dass sie für die Ausübung einer vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (nur) ein Visum und keinen Aufenthaltstitel benötigen. Vor diesem Hintergrund wurde schon im E
  4. November 2009, 2008/21/0436, der in der Amtsbeschwerde vorgenommenen Interpretation, die Rechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes verlangt im Fall von Erwerbstätigkeit eine "Bewilligung nach Paragraph 24, FrPolG 2005", auch ausdrücklich nicht entgegen getreten. Im Übrigen lässt sich aus Paragraph 24, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG-AnpassungsG 2014 und aus dem mit dem FrÄG 2015 angefügten Absatz 3, ableiten, dass von dessen Absatz eins, grundsätzlich auch Sachverhalte erfasst sein können, die nicht nur das Überschreiten der Schengen-Außengrenzen, sondern auch Wanderungsbewegungen innerhalb der Binnengrenzen betreffen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210103.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.