RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlRa 2015/21/0108 RechtssatzDer seit
- Jänner 2014 geltenden Abs. 4 des § 9a der FrPolGDV 2005, wonach "Fluchtgefahr" vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem BFA entziehen wird, wurde mit der Verordnung BGBl. II Nr. 143/2015 mit Wirksamkeit vom
- Mai 2015 bis einschließlich
- Juli 2015 (vgl. § 21 Abs. 9 FrPolGDV 2005) dahin geändert, dass in den Z 1 bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von "Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr" rechtfertigen sollen. Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich die Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von "Fluchtgefahr" durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab
- Juli 2015 spielt die Beantwortung dieser Frage keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen FrÄG 2015 der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen § 9a Abs. 4 FrPolGDV 2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 in den § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 übernommen wurde. Die angesprochene Frage stellte sich für den VwGH bei Erlassung des E vom
- Februar 2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht. Aus den sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen war daher kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des VwGH zu ziehen. Auch der deutsche Bundesgerichtshof kam im B vom
- Juni 2014, V ZB 31/14, unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssen "in einem Gesetz" definiert sein; diese Kriterien "müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein".Der seit
- Jänner 2014 geltenden Absatz 4, des Paragraph 9 a, der FrPolGDV 2005, wonach "Fluchtgefahr" vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem BFA entziehen wird, wurde mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, mit Wirksamkeit vom
- Mai 2015 bis einschließlich
- Juli 2015 vergleiche Paragraph 21, Absatz 9, FrPolGDV 2005) dahin geändert, dass in den Ziffer eins bis 9 nähere Umstände angeführt wurden, die das Vorliegen von "Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr" rechtfertigen sollen. Für den angeführten Geltungsbereich stellt sich die Frage, ob die Festlegung objektiver Kriterien für die Annahme von "Fluchtgefahr" durch eine von der BMI erlassene Verordnung den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO genügte oder ob es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn bedurft hätte. Für die Zeit ab
- Juli 2015 spielt die Beantwortung dieser Frage keine Rolle mehr, weil mit dem an diesem Tag in Kraft getretenen FrÄG 2015 der Text des gleichzeitig wieder außer Kraft getretenen Paragraph 9 a, Absatz 4, FrPolGDV 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, in den Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 übernommen wurde. Die angesprochene Frage stellte sich für den VwGH bei Erlassung des E vom
- Februar 2015, Ro 2014/21/0075, (noch) nicht. Aus den sich an der deutschen Sprachfassung der Dublin III-VO orientierenden Formulierungen war daher kein zwingender Schluss auf eine diesbezügliche Meinung des VwGH zu ziehen. Auch der deutsche Bundesgerichtshof kam im B vom
- Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14, unter Bezugnahme auch auf die englische und die französische Sprachfassung der Verordnung zum Ergebnis, die den Verdacht von Fluchtgefahr stützenden Gründe müssen "in einem Gesetz" definiert sein; diese Kriterien "müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2015210108.L03
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.