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{'item': 'Ra 2015/21/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/21/0114 RechtssatzDie Bestimmung des § 76 Abs. 5 AVG hat der VfGH als finanzausgleichsrechtliche Regelung gewertet. Aus § 2 F-VG 1948 folgt nach der Judikatur des VfGH, dass eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des § 2 F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (Hinweis VfSlg. 9507/1982; 11939/1988; 14168/1995; 16739/2002). Der VfGH hat außerdem die Frage, ob eine Aufgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft iSd § 2 F-VG 1948 als "ihre Aufgabe" zuzurechnen ist, grundsätzlich an Hand der Vollziehungskompetenz beantwortet. Diese Überlegungen übertrug der VfGH auch auf jene Konstellationen, in denen die UVS in an sich dem Vollzugsbereich des Bundes zuzurechnenden Angelegenheiten tätig wurden. Dem Kriterium der Weisungsfreiheit kommt insoweit keine Relevanz zu. Für die Kostentragungs- bzw. -ersatzpflicht folgt daraus aber, dass diese - sollte eine abweichende Kostentragungsregel nicht existieren - den Bund insoweit trifft, als die UVS in Angelegenheiten tätig werden, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen (Hinweis VfSlg. 16739/2002). Für die VwG in den Ländern kann insoweit nichts Anderes gelten, weil auch für sie das Argument des Fehlens eines Weisungszusammenhanges als Kriterium einer Zuordnung der Aufgabe zu einer Gebietskörperschaft ausscheidet.Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 5, AVG hat der VfGH als finanzausgleichsrechtliche Regelung gewertet. Aus Paragraph 2, F-VG 1948 folgt nach der Judikatur des VfGH, dass eine Gebietskörperschaft Anspruch auf Kostenersatz gegen eine andere Gebietskörperschaft hat, wenn sie einen Aufwand trägt, den nach der Grundregel des Paragraph 2, F-VG 1948 diese andere Gebietskörperschaft zu tragen hat, und eine abweichende Kostentragungsregel nicht besteht (Hinweis VfSlg. 9507 aus 1982,; 11939 aus 1988,; 14168 aus 1995,; 16739 aus 2002,). Der VfGH hat außerdem die Frage, ob eine Aufgabe einer bestimmten Gebietskörperschaft iSd Paragraph 2, F-VG 1948 als "ihre Aufgabe" zuzurechnen ist, grundsätzlich an Hand der Vollziehungskompetenz beantwortet. Diese Überlegungen übertrug der VfGH auch auf jene Konstellationen, in denen die UVS in an sich dem Vollzugsbereich des Bundes zuzurechnenden Angelegenheiten tätig wurden. Dem Kriterium der Weisungsfreiheit kommt insoweit keine Relevanz zu. Für die Kostentragungs- bzw. -ersatzpflicht folgt daraus aber, dass diese - sollte eine abweichende Kostentragungsregel nicht existieren - den Bund insoweit trifft, als die UVS in Angelegenheiten tätig werden, die nach den Zuständigkeitsregeln des B-VG in den Vollzugsbereich des Bundes fallen (Hinweis VfSlg. 16739 aus 2002,). Für die VwG in den Ländern kann insoweit nichts Anderes gelten, weil auch für sie das Argument des Fehlens eines Weisungszusammenhanges als Kriterium einer Zuordnung der Aufgabe zu einer Gebietskörperschaft ausscheidet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210114.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.