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{'item': 'Ra 2015/21/0172'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2016 GeschäftszahlRa 2015/21/0172 RechtssatzWenn der VfGH eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH abgetreten hat, beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH. Dies setzt aber voraus, dass die Beschwerde rechtzeitig und auch sonst zulässig war: Die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde führt jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in einem solchen Fall (endgültig) unanfechtbar geworden ist (Hinweis B

  1. November 2015, Ra 2015/08/0111). An die diesbezügliche Auffassung des VfGH ist der VwGH nicht gebunden (Hinweis B
  2. April 2015, Ro 2015/21/0010). Die Beschwerden an den VfGH waren - auch wenn der VfGH dies in seinem Ablehnungsbeschluss nicht aufgegriffen hat - unzulässig. Die einschreitende Rechtsvertretung hat sich nämlich nicht auf eine Bevollmächtigung durch die Parteien, sondern auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer berufen; die Vertretungsbefugnis auf Grund dieser Bestellung umfasste aber jeweils nur die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den VwGH und nicht (auch) die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH. Die Beschwerden an den VfGH konnten daher vom Verfahrenshelfer (bzw. der für diesen einschreitenden Rechtsanwältegesellschaft) nicht wirksam namens der Parteien erhoben werden. Die Abtretung der demnach unzulässigen Beschwerden hat nicht zum neuerlichen Lauf der Revisionsfrist nach § 26 Abs. 4 VwGG geführt.Wenn der VfGH eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem VwGH abgetreten hat, beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH. Dies setzt aber voraus, dass die Beschwerde rechtzeitig und auch sonst zulässig war: Die Unzulässigkeit der "abgetretenen" Beschwerde führt jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in einem solchen Fall (endgültig) unanfechtbar geworden ist (Hinweis B
  3. November 2015, Ra 2015/08/0111). An die diesbezügliche Auffassung des VfGH ist der VwGH nicht gebunden (Hinweis B
  4. April 2015, Ro 2015/21/0010). Die Beschwerden an den VfGH waren - auch wenn der VfGH dies in seinem Ablehnungsbeschluss nicht aufgegriffen hat - unzulässig. Die einschreitende Rechtsvertretung hat sich nämlich nicht auf eine Bevollmächtigung durch die Parteien, sondern auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer berufen; die Vertretungsbefugnis auf Grund dieser Bestellung umfasste aber jeweils nur die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den VwGH und nicht (auch) die Erhebung einer Beschwerde an den VfGH. Die Beschwerden an den VfGH konnten daher vom Verfahrenshelfer (bzw. der für diesen einschreitenden Rechtsanwältegesellschaft) nicht wirksam namens der Parteien erhoben werden. Die Abtretung der demnach unzulässigen Beschwerden hat nicht zum neuerlichen Lauf der Revisionsfrist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG geführt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/21/0173

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.