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{'item': 'Ra 2015/21/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlRa 2015/21/0190 RechtssatzNeben den in § 2 Abs. 4 und 5 GrundversorgungsG Bund 2005 genannten Möglichkeiten der Einschränkung und des Entzugs von (bereits gewährten) Grundversorgungsleistungen gibt es auch noch Fälle des Ausschlusses von der Grundversorgung, die in § 3 Abs. 1 legcit aufgezählt sind. Asylwerber haben in dem über ihren Antrag auf internationalen Schutz geführten Zulassungsverfahren grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung. Der Umfang dieser Versorgung ergibt sich aus Art. 6 der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, und umfasst vor allem die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung sowie die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde; weiters die Sicherung der Kranken- und Pflegeversorgung sowie Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern. Für unbegleitete minderjährige Fremde enthält Art. 7 der Grundversorgungsvereinbarung Sonderbestimmungen hinsichtlich darüber noch hinausgehender Leistungen. Das betrifft vor allem besondere Wohnformen und im Bedarfsfall die Gewährung von sozialpädagogischer und psychologischer Unterstützung sowie eine den Bedürfnissen angepasste Tagesstrukturierung. Unter bestimmten in § 2 Abs. 4 und 5 legcit genannten Voraussetzungen können die Grundversorgungsleistungen nur unter Auflagen gewährt, eingeschränkt oder (ganz) entzogen werden. Bei Vorliegen der in § 3 Abs. 1 legcit näher genannten Bedingungen kann der Ausschluss von der Grundversorgung verfügt werden. Zuständige Behörde ist das BFA. Das ergibt sich einerseits aus § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-Einrichtungsgesetz, wonach dem Bundesamt die Vollziehung des GVG-B 2005 obliegt. Andererseits ergibt sich das auch aus § 3 Abs. 2 Z 7 BFA-VG 2014, wonach dem Bundesamt die Führung von Verfahren nach dem GrundversorgungsG Bund 2005, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, obliegt. Damit korrespondiert § 9 GrundversorgungsG Bund 2005.Neben den in Paragraph 2, Absatz 4 und 5 GrundversorgungsG Bund 2005 genannten Möglichkeiten der Einschränkung und des Entzugs von (bereits gewährten) Grundversorgungsleistungen gibt es auch noch Fälle des Ausschlusses von der Grundversorgung, die in Paragraph 3, Absatz eins, legcit aufgezählt sind. Asylwerber haben in dem über ihren Antrag auf internationalen Schutz geführten Zulassungsverfahren grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung. Der Umfang dieser Versorgung ergibt sich aus Artikel 6, der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, und umfasst vor allem die Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung sowie die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde; weiters die Sicherung der Kranken- und Pflegeversorgung sowie Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern. Für unbegleitete minderjährige Fremde enthält Artikel 7, der Grundversorgungsvereinbarung Sonderbestimmungen hinsichtlich darüber noch hinausgehender Leistungen. Das betrifft vor allem besondere Wohnformen und im Bedarfsfall die Gewährung von sozialpädagogischer und psychologischer Unterstützung sowie eine den Bedürfnissen angepasste Tagesstrukturierung. Unter bestimmten in Paragraph 2, Absatz 4 und 5 legcit genannten Voraussetzungen können die Grundversorgungsleistungen nur unter Auflagen gewährt, eingeschränkt oder (ganz) entzogen werden. Bei Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz eins, legcit näher genannten Bedingungen kann der Ausschluss von der Grundversorgung verfügt werden. Zuständige Behörde ist das BFA. Das ergibt sich einerseits aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Einrichtungsgesetz, wonach dem Bundesamt die Vollziehung des GVG-B 2005 obliegt. Andererseits ergibt sich das auch aus Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG 2014, wonach dem Bundesamt die Führung von Verfahren nach dem GrundversorgungsG Bund 2005, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, obliegt. Damit korrespondiert Paragraph 9, GrundversorgungsG Bund 2005. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/21/0214 E 14. April 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.