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{'item': 'Ra 2015/21/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlRa 2015/21/0190 RechtssatzDie mit Wirkung ab

  1. Jänner 2014 vorgenommenen Änderungen des § 9 GrundversorgungsG Bund 2005 in dessen Abs. 2, 3 und 3b, mit denen nach den Erläuterungen zum FNG 2014 (ErlRV 1803 BlgNR. 24 GP 80) "lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" vorgenommen wurde, zeigen deutlich, dass im § 9 legcit gegenüber der bis
  2. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nur begriffliche Anpassungen im Hinblick auf die Einrichtung der VwG als Rechtsmittelinstanz vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch das bisher bestehende Rechtsschutzsystem - abgesehen von der Ersetzung des BAA durch das BFA auf Behördenebene und der UVS als Berufungsinstanz durch das BVwG als Beschwerdeinstanz - geändert, geschweige denn erweitert werden sollte (vgl. ErlRV 2144 BlgNR
  3. GP 34; ErlRV 582 BlgNR
  4. GP 34 - betreffend FrÄG 2015). Demzufolge kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte von der seit
  5. Jänner 2014 bestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG insofern Gebrauch gemacht, als er einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BFA in Vollziehung des GrundversorgungsG Bund 2005 vorgesehen habe. Demnach hat das BVwG am Maßstab der innerstaatlichen Normen und im Einklang mit der auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß übertragbaren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. B VfGH
  6. November 2006, A 4/06, VfSlg 17985; B VfGH
  7. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg 18447; E VfGH
  8. September 2008, B 753/08, VfSlg 18525; B
  9. März 2009, 2009/18/0060; E
  10. September 2009, 2008/18/0687; E
  11. Juni 1999, 99/05/0072; B
  12. Februar 2000, 99/03/0123) die Verhaltensbeschwerden in einer Grundversorgungsangelegenheit mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen und den Fremden zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte unzureichende Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des BFA zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach § 9 Abs. 2 GrundversorgungsG Bund 2005 mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim BVwG anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG an das BVwG zu erheben. Gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl E VfGH
  13. September 2008, B 753/08, VfSlg. 18525).Die mit Wirkung ab
  14. Jänner 2014 vorgenommenen Änderungen des Paragraph 9, GrundversorgungsG Bund 2005 in dessen Absatz 2, 3 und 3 b, mit denen nach den Erläuterungen zum FNG 2014 (ErlRV 1803 BlgNR. 24 Gesetzgebungsperiode 80) "lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012" vorgenommen wurde, zeigen deutlich, dass im Paragraph 9, legcit gegenüber der bis
  15. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nur begriffliche Anpassungen im Hinblick auf die Einrichtung der VwG als Rechtsmittelinstanz vorgenommen wurden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch das bisher bestehende Rechtsschutzsystem - abgesehen von der Ersetzung des BAA durch das BFA auf Behördenebene und der UVS als Berufungsinstanz durch das BVwG als Beschwerdeinstanz - geändert, geschweige denn erweitert werden sollte vergleiche ErlRV 2144 BlgNR
  16. Gesetzgebungsperiode 34; ErlRV 582 BlgNR
  17. Gesetzgebungsperiode 34 - betreffend FrÄG 2015). Demzufolge kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er hätte von der seit
  18. Jänner 2014 bestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG insofern Gebrauch gemacht, als er einfachgesetzlich die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des BFA in Vollziehung des GrundversorgungsG Bund 2005 vorgesehen habe. Demnach hat das BVwG am Maßstab der innerstaatlichen Normen und im Einklang mit der auf die aktuelle Rechtslage sinngemäß übertragbaren Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche B VfGH
  19. November 2006, A 4/06, VfSlg 17985; B VfGH
  20. Juni 2008, B 2024/07, VfSlg 18447; E VfGH
  21. September 2008, B 753/08, VfSlg 18525; B
  22. März 2009, 2009/18/0060; E
  23. September 2009, 2008/18/0687; E
  24. Juni 1999, 99/05/0072; B
  25. Februar 2000, 99/03/0123) die Verhaltensbeschwerden in einer Grundversorgungsangelegenheit mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht zurückgewiesen und den Fremden zutreffend auf die Möglichkeit verwiesen, im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte unzureichende Gewährung von Grundversorgung durch das Stellen eines entsprechenden Antrags einen Bescheid des BFA zu erwirken und diesen gegebenenfalls nach Paragraph 9, Absatz 2, GrundversorgungsG Bund 2005 mit Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim BVwG anzufechten bzw. im Fall der Säumnis mit der Erlassung eines Bescheides eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an das BVwG zu erheben. Gegen diese Konstruktion des Rechtsschutzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche E VfGH
  26. September 2008, B 753/08, VfSlg. 18525). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/21/0214 E
  27. April 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.