RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.04.2016 GeschäftszahlRa 2015/21/0190 RechtssatzDie nach der Judikatur (insbesondere) des VfGH (Hinweis B VfGH
- November 2006, A 4/06 ua; B VfGH
- Juni 2008, B 2024/07; E VfGH
- September 2008, B 753/08 ua; VwGH B
- März 2009, 2009/18/0060; VwGH
- September 2009, 2008/18/0678) sich aus dem "einzelstaatlichen Recht" ergebende Rechtsschutzmöglichkeit nach dem GrundversorgungsG Bund 2005 entspricht den Anforderungen der Aufnahme-RL, die dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen sehr weiten Spielraum einräumt. Von Art. 26 Abs. 1 der Aufnahme-RL wird erst in letzter Instanz die Überprüfung durch eine "Justizbehörde" mit voller Kognition verlangt, während nach innerstaatlichem Recht ein solches Gericht bereits als zweite Instanz vorgesehen ist. Der Aufnahme-RL lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes - wie im Fall, in dem der Fremde bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim BVwG entsprechend seinem Begehren in einer adäquaten Betreuungseinrichtung untergebracht und damit "klaglos" gestellt war - noch überdies die Möglichkeit geben müsse, im Wege einer Verhaltensbeschwerde eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits (längst) beendeten Verhaltens zu erwirken. Im Übrigen ist es dem Fremden unbenommen, gegebenenfalls gestützt auf die Behauptung (in der Vergangenheit erfolgter) rechtswidriger Vorenthaltung von Grundversorgung im Wege der Amtshaftung bei den Zivilgerichten Schadenersatz zu begehren (Hinweis Urteil EuGH
- Februar 2004, Rs C-380/01 - "Schneider").Die nach der Judikatur (insbesondere) des VfGH (Hinweis B VfGH
- November 2006, A 4/06 ua; B VfGH
- Juni 2008, B 2024/07; E VfGH
- September 2008, B 753/08 ua; VwGH B
- März 2009, 2009/18/0060; VwGH
- September 2009, 2008/18/0678) sich aus dem "einzelstaatlichen Recht" ergebende Rechtsschutzmöglichkeit nach dem GrundversorgungsG Bund 2005 entspricht den Anforderungen der Aufnahme-RL, die dem nationalen Gesetzgeber insoweit einen sehr weiten Spielraum einräumt. Von Artikel 26, Absatz eins, der Aufnahme-RL wird erst in letzter Instanz die Überprüfung durch eine "Justizbehörde" mit voller Kognition verlangt, während nach innerstaatlichem Recht ein solches Gericht bereits als zweite Instanz vorgesehen ist. Der Aufnahme-RL lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes - wie im Fall, in dem der Fremde bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim BVwG entsprechend seinem Begehren in einer adäquaten Betreuungseinrichtung untergebracht und damit "klaglos" gestellt war - noch überdies die Möglichkeit geben müsse, im Wege einer Verhaltensbeschwerde eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits (längst) beendeten Verhaltens zu erwirken. Im Übrigen ist es dem Fremden unbenommen, gegebenenfalls gestützt auf die Behauptung (in der Vergangenheit erfolgter) rechtswidriger Vorenthaltung von Grundversorgung im Wege der Amtshaftung bei den Zivilgerichten Schadenersatz zu begehren (Hinweis Urteil EuGH
- Februar 2004, Rs C-380/01 - "Schneider"). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/21/0214 E
- April 2016
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.