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{'item': 'Ra 2015/21/0199'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/21/0199 RechtssatzAnlässlich der in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 sprach das VwG aus, dass die "Beschwerden" des Fremden auch in Nigeria durch die Weitereinnahme von entsprechenden Augentropfen behandelbar seien und dass "allgemeine Medikamente" in Nigeria erhältlich seien. Zwar kam - ausgehend von unveränderten Verhältnissen - eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Fremden im Hinblick auf Art. 3 MRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 legcit über die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz nicht in Betracht (vgl. E

  1. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die bloße Wiedergabe der seinerzeit dazu angestellten Überlegungen bietet jedoch keine ausreichende Basis für die nunmehr gebotene Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bzw. § 9 BFA-VG
  2. Einer solchen Bewertung hätten jedenfalls eigenständige Feststellungen im Rahmen des aktuellen Verfahrens voranzugehen, wobei es allerdings, angesichts des Vorbringens des Fremden nicht mit der bloßen Bemerkung, dieser leide an einem durch Augentropfen behandelbaren Glaukom und mit der Übernahme von Auszügen aus der ihm vorgehaltenen "Länderinformation" getan wäre. In dieser "Länderinformation" finden sich zwar allgemeine Ausführungen zum Thema "Medizinische Versorgung" in Nigeria, das wird der konkreten Situation des Revisionswerbers aber nicht gerecht. Vielmehr bedürfte es zunächst einmal spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um sein Augenleiden adäquat zu behandeln bzw. allenfalls eine Erblindung zu verhindern. In einem zweiten Schritt wäre dann zu klären, inwieweit diese Maßnahmen (Betreuung und/oder Medikamente) für den Fremden - mit welcher Wahrscheinlichkeit - auch in Nigeria zugänglich wären und gegebenenfalls, wäre nicht von uneingeschränkter Zugänglichkeit auszugehen, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben der einen oder anderen Maßnahme für den Fremden konkret nach sich zöge. Erst dann läge eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung vor.Anlässlich der in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 sprach das VwG aus, dass die "Beschwerden" des Fremden auch in Nigeria durch die Weitereinnahme von entsprechenden Augentropfen behandelbar seien und dass "allgemeine Medikamente" in Nigeria erhältlich seien. Zwar kam - ausgehend von unveränderten Verhältnissen - eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des Fremden im Hinblick auf Artikel 3, MRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, legcit über die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz nicht in Betracht vergleiche E
  3. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die bloße Wiedergabe der seinerzeit dazu angestellten Überlegungen bietet jedoch keine ausreichende Basis für die nunmehr gebotene Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG
  4. Einer solchen Bewertung hätten jedenfalls eigenständige Feststellungen im Rahmen des aktuellen Verfahrens voranzugehen, wobei es allerdings, angesichts des Vorbringens des Fremden nicht mit der bloßen Bemerkung, dieser leide an einem durch Augentropfen behandelbaren Glaukom und mit der Übernahme von Auszügen aus der ihm vorgehaltenen "Länderinformation" getan wäre. In dieser "Länderinformation" finden sich zwar allgemeine Ausführungen zum Thema "Medizinische Versorgung" in Nigeria, das wird der konkreten Situation des Revisionswerbers aber nicht gerecht. Vielmehr bedürfte es zunächst einmal spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um sein Augenleiden adäquat zu behandeln bzw. allenfalls eine Erblindung zu verhindern. In einem zweiten Schritt wäre dann zu klären, inwieweit diese Maßnahmen (Betreuung und/oder Medikamente) für den Fremden - mit welcher Wahrscheinlichkeit - auch in Nigeria zugänglich wären und gegebenenfalls, wäre nicht von uneingeschränkter Zugänglichkeit auszugehen, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben der einen oder anderen Maßnahme für den Fremden konkret nach sich zöge. Erst dann läge eine tragfähige Grundlage für eine Bewertung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210199.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.