← Österreich

{'item': 'Ra 2015/21/0240'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/21/0240 RechtssatzNichtstattgebung - Erkenntnis betreffend § 22a Abs. 3 BFA-VG - Das Bundesverwaltungsgericht sprach zu einer Schubhaftbeschwerde des aus Pakistan stammenden und dorthin ausgewiesenen Mitbeteiligten in einem Bescheidspruchpunkt aus, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG werde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen. Ein eingeholtes pakistanisches Ersatzreisedokument war mittlerweile ungültig geworden. Insoweit ist eine kurzfristige Abschiebung des Mitbeteiligten daher ohnehin nicht möglich, weshalb schon deshalb im - hier allein zur Debatte stehenden vorläufigen - Unterbleiben seiner Festnahme entgegen der Ansicht des BFA (des Revisionswerbers) kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG erblickt werden kann. Wenn das BFA weiter vorbringt, es werde in Zukunft zur neuerlichen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Mitbeteiligten kommen, so läge vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles jedenfalls hierin (der Neuausstellung) eine wesentliche Sachverhaltsänderung, sodass der nunmehr angefochtene Spruchpunkt einer neuerlichen Festnahme oder Inschubhaftnahme des Mitbeteiligten nicht entgegen stünde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. (Hier: Das BFA macht in seinem Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG als unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner Interessen geltend, dass es an den angefochtenen Ausspruch gebunden sei und den Mitbeteiligten ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aktuell weder festnehmen noch in Schubhaft nehmen dürfe; der Mitbeteiligte halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und es bestehe erhebliche Fluchtgefahr.)Nichtstattgebung - Erkenntnis betreffend Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - Das Bundesverwaltungsgericht sprach zu einer Schubhaftbeschwerde des aus Pakistan stammenden und dorthin ausgewiesenen Mitbeteiligten in einem Bescheidspruchpunkt aus, gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG werde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlägen. Ein eingeholtes pakistanisches Ersatzreisedokument war mittlerweile ungültig geworden. Insoweit ist eine kurzfristige Abschiebung des Mitbeteiligten daher ohnehin nicht möglich, weshalb schon deshalb im - hier allein zur Debatte stehenden vorläufigen - Unterbleiben seiner Festnahme entgegen der Ansicht des BFA (des Revisionswerbers) kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erblickt werden kann. Wenn das BFA weiter vorbringt, es werde in Zukunft zur neuerlichen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Mitbeteiligten kommen, so läge vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles jedenfalls hierin (der Neuausstellung) eine wesentliche Sachverhaltsänderung, sodass der nunmehr angefochtene Spruchpunkt einer neuerlichen Festnahme oder Inschubhaftnahme des Mitbeteiligten nicht entgegen stünde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben. (Hier: Das BFA macht in seinem Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG als unverhältnismäßige Beeinträchtigung seiner Interessen geltend, dass es an den angefochtenen Ausspruch gebunden sei und den Mitbeteiligten ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aktuell weder festnehmen noch in Schubhaft nehmen dürfe; der Mitbeteiligte halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und es bestehe erhebliche Fluchtgefahr.) European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210240.L01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.