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{'item': 'Ra 2015/22/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/22/0125 RechtssatzGrundsätzlich ordnet § 20 Abs. 1 NAG 2005 an, dass befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG 2005 beginnt die Gültigkeitsdauer eines Erstaufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum. Gemäß § 1 NAGDV 2005 werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und nach einem bestimmten Muster ausgestellt. Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels bewirkt in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt (vgl. E

  1. Dezember 2014, 2012/22/0206). Das VwG hat in der Sache selbst zu entscheiden und hat - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAGDV 2005 als Karte ausgestellt wird - den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen (vgl. E
  2. Mai 2015, Ra 2015/22/0001 und Ra 2015/22/0020). Ist nun das angefochtene Erkenntnis in diesem Sinn dahin zu verstehen, dass die Wirkungen der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Zustellung des Erkenntnisses eintreten sollen, aber die Gültigkeitsdauer erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Ausstellung der Karte enden soll, käme dem Aufenthaltstitel - in gesetzwidriger Weise - eine längere Gültigkeit als ein Jahr zu. Sofern hingegen gemäß der vom VwG verwendeten Formulierung die konstitutive Wirkung der Titelerteilung nicht mit Erlassung des Erkenntnisses, sondern erst mit Ausstellung der Karte durch die Behörde eintreten soll, widerspräche diese Vorgangsweise der Verpflichtung der VwG, nicht nur den Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll (vgl. E
  3. November 2014, Ra 2014/22/0010), sondern diesfalls auch den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels bestimmt festzulegen.Grundsätzlich ordnet Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 an, dass befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG 2005 beginnt die Gültigkeitsdauer eines Erstaufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum. Gemäß Paragraph eins, NAGDV 2005 werden Aufenthaltstitel als Karte erteilt und nach einem bestimmten Muster ausgestellt. Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels bewirkt in der Regel gleichzeitig den Akt der Zustellung und es entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheides erst durch diesen Akt vergleiche E
  4. Dezember 2014, 2012/22/0206). Das VwG hat in der Sache selbst zu entscheiden und hat - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, NAGDV 2005 als Karte ausgestellt wird - den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen vergleiche E
  5. Mai 2015, Ra 2015/22/0001 und Ra 2015/22/0020). Ist nun das angefochtene Erkenntnis in diesem Sinn dahin zu verstehen, dass die Wirkungen der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Zustellung des Erkenntnisses eintreten sollen, aber die Gültigkeitsdauer erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Ausstellung der Karte enden soll, käme dem Aufenthaltstitel - in gesetzwidriger Weise - eine längere Gültigkeit als ein Jahr zu. Sofern hingegen gemäß der vom VwG verwendeten Formulierung die konstitutive Wirkung der Titelerteilung nicht mit Erlassung des Erkenntnisses, sondern erst mit Ausstellung der Karte durch die Behörde eintreten soll, widerspräche diese Vorgangsweise der Verpflichtung der VwG, nicht nur den Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll vergleiche E
  6. November 2014, Ra 2014/22/0010), sondern diesfalls auch den Beginn der Wirkung des Aufenthaltstitels bestimmt festzulegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.