RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.05.2016 GeschäftszahlRa 2015/22/0136 RechtssatzNach dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 und den Erläuterungen (Regierungsvorlage zum FrÄG 2009, 330 BlgNR
- GP 55) setzt der Straftatbestand voraus, dass der - eine Haftungserklärung abgebende - Dritte seiner Verpflichtung "nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können", wobei dies unabhängig davon gelten soll, ob die Verpflichtung zur Haftung bereits "eingetreten ist oder künftig eintreten wird". Davon ausgehend ist es für die Erfüllung des Tatbestands des § 77 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 keineswegs erforderlich, dass der Erklärende seiner Verpflichtung deshalb nicht nachkommen kann, weil er eine konkret an ihn herangetragene Zahlungspflicht nicht erfüllen konnte. Eine Auslegung der Bestimmung des § 77 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 (idF FrÄG 2009) ergibt nach dem klaren Wortlaut und den Gesetzesmaterialien, dass es - anders als nach der früheren Rechtslage - unerheblich ist, ob der Erklärende der übernommenen Verpflichtung bereits in der Gegenwart nicht entsprechen kann oder erst in der Zukunft nicht wird entsprechen können, sowie ob eine zu erfüllende Verpflichtung bereits eingetreten ist oder erst in der Zukunft eintreten wird. Vom Tatbestand des § 77 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 sind somit auch Fälle erfasst, in denen noch keine konkrete Zahlungspflicht bzw. keine Nichterfüllung einer solchen Pflicht gegeben ist. Für den Eintritt der Strafbarkeit reicht es daher aus, dass der Dritte eine Haftungserklärung abgibt und dabei weiß oder wissen müsste, dass er dieser - jetzt oder auch in Hinkunft - nicht entsprechen kann. Das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 kann nicht schon deshalb verneint werden, weil es an der Nichterfüllung einer konkret an den Erklärenden herangetragenen Zahlungspflicht fehlt.Nach dem Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 und den Erläuterungen (Regierungsvorlage zum FrÄG 2009, 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 55) setzt der Straftatbestand voraus, dass der - eine Haftungserklärung abgebende - Dritte seiner Verpflichtung "nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können", wobei dies unabhängig davon gelten soll, ob die Verpflichtung zur Haftung bereits "eingetreten ist oder künftig eintreten wird". Davon ausgehend ist es für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 keineswegs erforderlich, dass der Erklärende seiner Verpflichtung deshalb nicht nachkommen kann, weil er eine konkret an ihn herangetragene Zahlungspflicht nicht erfüllen konnte. Eine Auslegung der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung FrÄG 2009) ergibt nach dem klaren Wortlaut und den Gesetzesmaterialien, dass es - anders als nach der früheren Rechtslage - unerheblich ist, ob der Erklärende der übernommenen Verpflichtung bereits in der Gegenwart nicht entsprechen kann oder erst in der Zukunft nicht wird entsprechen können, sowie ob eine zu erfüllende Verpflichtung bereits eingetreten ist oder erst in der Zukunft eintreten wird. Vom Tatbestand des Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 sind somit auch Fälle erfasst, in denen noch keine konkrete Zahlungspflicht bzw. keine Nichterfüllung einer solchen Pflicht gegeben ist. Für den Eintritt der Strafbarkeit reicht es daher aus, dass der Dritte eine Haftungserklärung abgibt und dabei weiß oder wissen müsste, dass er dieser - jetzt oder auch in Hinkunft - nicht entsprechen kann. Das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 kann nicht schon deshalb verneint werden, weil es an der Nichterfüllung einer konkret an den Erklärenden herangetragenen Zahlungspflicht fehlt.