RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlRo 2016/01/0013 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/01/0453 Ro 2016/01/0014 Ro 2016/01/0015 Ro 2017/01/0001 Rechtssatz§ 41 Abs. 2 BWG idF BGBl. I Nr. 159/2015 sah für ein Auskunftsverlangen weder die Bescheidform noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt explizit vor. Hinweise, dass der Gesetzgeber eine dieser Rechtsformen anordnen wollte, sind auch den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1130 BlgNR
- GP, S. 143) nicht zu entnehmen (das Gleiche gilt im Übrigen für § 41 Abs. 2 BWG bzw. § 16 Abs. 2 Fm-GWG, BGBl. I 118/2016, bzw. die Gesetzesmaterialien hiezu, RV 1335 BlgNR
- GP, S. 12). Ebenso wenig war nach § 41 Abs. 2 BWG idF BGBl. I Nr. 159/2015 - im Gegensatz zu Abs. 3 leg. cit. - eine Beschwerdemöglichkeit an den UVS bzw. ein VwG vorgesehen (vgl. nunmehr die Beschwerdemöglichkeit des Kunden oder sonst Betroffenen "an das zuständige Verwaltungsgericht" nach § 17 Abs. 4 letzter Satz Fm-GwG). Die Bestimmungen der §§ 98 Abs. 5a Z 3 und 99 Abs. 2 BWG normierten weiters eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (des für das Kredit- bzw. Finanzinstitut Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG) für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens. Darüber hinaus normiert § 70 Abs. 4 BWG in seinen Z 1 bis 3 ein Regime von Sanktionen generell für den Fall der Verletzung von Bestimmungen des (ua.) BWG durch ein Kreditinstitut; die Verhängung dieser Sanktionen durch die FMA hat jeweils durch Bescheid zu erfolgen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2005, 2000/17/0229; 12.12.2005, 2002/17/0179; 24.2.2014, 2010/17/0185; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140).Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, sah für ein Auskunftsverlangen weder die Bescheidform noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt explizit vor. Hinweise, dass der Gesetzgeber eine dieser Rechtsformen anordnen wollte, sind auch den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 1130 BlgNR
- GP, S. 143) nicht zu entnehmen (das Gleiche gilt im Übrigen für Paragraph 41, Absatz 2, BWG bzw. Paragraph 16, Absatz 2, Fm-GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016,, bzw. die Gesetzesmaterialien hiezu, Regierungsvorlage 1335 BlgNR
- GP, S. 12). Ebenso wenig war nach Paragraph 41, Absatz 2, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, - im Gegensatz zu Absatz 3, leg. cit. - eine Beschwerdemöglichkeit an den UVS bzw. ein VwG vorgesehen vergleiche nunmehr die Beschwerdemöglichkeit des Kunden oder sonst Betroffenen "an das zuständige Verwaltungsgericht" nach Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz Fm-GwG). Die Bestimmungen der Paragraphen 98, Absatz 5 a, Ziffer 3 und 99 Absatz 2, BWG normierten weiters eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (des für das Kredit- bzw. Finanzinstitut Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, VStG) für den Fall der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens. Darüber hinaus normiert Paragraph 70, Absatz 4, BWG in seinen Ziffer eins bis 3 ein Regime von Sanktionen generell für den Fall der Verletzung von Bestimmungen des (ua.) BWG durch ein Kreditinstitut; die Verhängung dieser Sanktionen durch die FMA hat jeweils durch Bescheid zu erfolgen vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 7.11.2005, 2000/17/0229; 12.12.2005, 2002/17/0179; 24.2.2014, 2010/17/0185; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2016010013.J01