RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlFr 2016/01/0014 RechtssatzNach den Erläuterungen zu § 18 BFA-VG idF des FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, "sieht der Entwurf in Abs. 5 weiterhin einen hohen Rechtsschutzstandard vor" um "entsprechende Rechtssicherheit gewährleisten zu können" und soll mit § 18 Abs. 5 BFA-VG dem BVwG "die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur" eingeräumt werden (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, 12f). Dabei folgt § 18 Abs. 1 und 5 BFA-VG der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG 2014. Hier wie dort kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen bzw. aberkennen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen solchen Ausschluss "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" (Hinweis B vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049). § 18 Abs. 5 BFA-VG kann daher - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG 2014 - nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, 12
- f)ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP, 6).Nach den Erläuterungen zu Paragraph 18, BFA-VG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, "sieht der Entwurf in Absatz 5, weiterhin einen hohen Rechtsschutzstandard vor" um "entsprechende Rechtssicherheit gewährleisten zu können" und soll mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG dem BVwG "die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur" eingeräumt werden vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 12f). Dabei folgt Paragraph 18, Absatz eins und 5 BFA-VG der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG 2014. Hier wie dort kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen bzw. aberkennen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen solchen Ausschluss "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" (Hinweis B vom 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049). Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann daher - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 - nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 12
- f)ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen vergleiche Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 6). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010014.F07