RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2017 GeschäftszahlRa 2016/01/0274 Rechtssatz§ 42 Abs. 2 BFA-VG 2014 sieht vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA von einer Antragstellung zu verständigen haben. Diese haben dem BFA das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegebenenfalls einer Durchsuchung nach § 38 BFA-VG 2014 zu übermitteln. Die Regelung des § 42 BFA-VG 2014 orientiert sich nach den Materialien "an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder" (vgl. RV 582 BlgNR
- GP, 9) und stellt somit den Regelfall dar. Diese Übermittlung erfüllt inhaltlich die vom EuGH im Urteil "Mengesteab" aufgestellten Voraussetzungen an eine Information des BFA über die Antragstellung. Auch handelt es sich bei dieser durch Gesetz vorgesehenen Übermittlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um eine zuverlässige Information des BFA über die Antragstellung und können daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als "von einer Behörde" erstellt angesehen werden. Der Sichtweise des EuGH, durch Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung werde klargestellt, "dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte" wird durch die in § 42 Abs. 1 BFA-VG 2014 vorgesehene Erstbefragung Rechnung getragen. Es kommt auch nicht darauf an, wann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 als eingebracht gilt. Diese Bestimmung stellt nämlich auf die Anordnung des BFA gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG 2014 und nicht auf das entscheidende Einlangen einer Übermittlung gemäß § 42 Abs. 2 BFA-VG 2014 ab.Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG 2014 sieht vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA von einer Antragstellung zu verständigen haben. Diese haben dem BFA das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung, Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, sowie das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung und gegebenenfalls einer Durchsuchung nach Paragraph 38, BFA-VG 2014 zu übermitteln. Die Regelung des Paragraph 42, BFA-VG 2014 orientiert sich nach den Materialien "an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder" vergleiche Regierungsvorlage 582 BlgNR
- GP, 9) und stellt somit den Regelfall dar. Diese Übermittlung erfüllt inhaltlich die vom EuGH im Urteil "Mengesteab" aufgestellten Voraussetzungen an eine Information des BFA über die Antragstellung. Auch handelt es sich bei dieser durch Gesetz vorgesehenen Übermittlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um eine zuverlässige Information des BFA über die Antragstellung und können daher im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als "von einer Behörde" erstellt angesehen werden. Der Sichtweise des EuGH, durch Artikel 20, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung werde klargestellt, "dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte" wird durch die in Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG 2014 vorgesehene Erstbefragung Rechnung getragen. Es kommt auch nicht darauf an, wann der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 als eingebracht gilt. Diese Bestimmung stellt nämlich auf die Anordnung des BFA gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG 2014 und nicht auf das entscheidende Einlangen einer Übermittlung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG 2014 ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010274.L03