RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.2017 GeschäftszahlRa 2016/01/0289 RechtssatzEine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der "Teilnehmer-Direktzustellung" ist im Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 89d Abs. 2 GOG eine solche nicht dar. Diese Bestimmung stellt - unter ausdrücklichen Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid zweifellos nicht zu zählen ist. Auch § 37 ZustG kommt als Rechtsgrundlage für einen solchen Zustellvorgang nicht in Betracht, weil weder Anhaltspunkte für die Mitteilung einer "elektronischen Zustelladresse" durch den Verfahrenshelfer für das gegenständliche Verfahren (vgl. § 2 Z 5 ZustG) noch für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 34 Abs. 1 ZustG durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorliegen. Auch § 75 Abs. 2 VwGG ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung den Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des VwGH sowie von Eingaben im Sinne des § 72 Abs. 1 VwGG regelt. Ebenso wenig bietet § 21 BVwGG 2014 (elektronischer Rechtsverkehr beim BVwG) eine Rechtsgrundlage für die "Bereitstellung" des gegenständlichen Bestellungsbescheides. Es liegt daher ein Zustellmangel vor. Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an (vgl. zum Ganzen die Beschlüsse vom
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