RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlRo 2016/02/0009 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017 RechtssatzDie Legaldefinitionen des § 3 Z 7 ZaDiG 2009 und des Art. 2 Nr. 3 SEPA-VO (EU 260/2012) verstehen unter "Zahler" Personen, die Inhaber eines Zahlungskontos sind und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto "gestatte(n)" oder - falls kein Zahlungskonto existiert - Personen, die Zahlungsaufträge "erteil(en)". Genauso wie in der spiegelbildlichen Legaldefinition von "Zahlungsempfänger" (§ 3 Z 8 ZaDiG 2009 bzw. Art. 2 Nr. 4 SEPA-VO) wird also auf die abstrakte Rolle der erfassten Personen im Rahmen des Zahlungsvorgangs abgestellt, nicht jedoch auf allfällige Vertragsbeziehungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. "Zahler" können nicht nur Personen sein, die bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsempfänger stehen (vgl. Urteil OGH
- Juni 2014, 10 Ob 27/14i). Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. ErlRV 207 BlgNR
- GP 5) soll sich die Gesetzessystematik des ZaDiG 2009 am Vorbild des WAG 2007 orientieren. Dieses sieht nunmehr in § 1 Z 12 eine Legaldefinition von "Kunde" vor, nach der auch jede natürliche oder juristische Person erfasst sein soll, gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen (vgl. dazu, dass damit potentielle Kunden erfasst sind und dies auch nach der bisherigen Rechtslage der Fall war, ErlRV 143 BlgNR
- GP 6). AGB zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern müssen nach § 25 Abs. 4 Z 2b TKG 2003 grundsätzlich Angaben über die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede enthalten. Potentiellen Kunden, denen der Vertragsabschluss zu solchen AGB angeboten wurde, ebenso wie bestehenden Kunden, deren Vertragsbeziehung (unter anderem) durch diese AGB bestimmt wurden, kommt die Eigenschaft als "Zahler" zu.Die Legaldefinitionen des Paragraph 3, Ziffer 7, ZaDiG 2009 und des Artikel 2, Nr. 3 SEPA-VO (EU 260 aus 2012,) verstehen unter "Zahler" Personen, die Inhaber eines Zahlungskontos sind und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto "gestatte(n)" oder - falls kein Zahlungskonto existiert - Personen, die Zahlungsaufträge "erteil(en)". Genauso wie in der spiegelbildlichen Legaldefinition von "Zahlungsempfänger" (Paragraph 3, Ziffer 8, ZaDiG 2009 bzw. Artikel 2, Nr. 4 SEPA-VO) wird also auf die abstrakte Rolle der erfassten Personen im Rahmen des Zahlungsvorgangs abgestellt, nicht jedoch auf allfällige Vertragsbeziehungen zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. "Zahler" können nicht nur Personen sein, die bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsempfänger stehen vergleiche Urteil OGH
- Juni 2014, 10 Ob 27/14i). Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche ErlRV 207 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5) soll sich die Gesetzessystematik des ZaDiG 2009 am Vorbild des WAG 2007 orientieren. Dieses sieht nunmehr in Paragraph eins, Ziffer 12, eine Legaldefinition von "Kunde" vor, nach der auch jede natürliche oder juristische Person erfasst sein soll, gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen vergleiche dazu, dass damit potentielle Kunden erfasst sind und dies auch nach der bisherigen Rechtslage der Fall war, ErlRV 143 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6). AGB zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern müssen nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2 b, TKG 2003 grundsätzlich Angaben über die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede enthalten. Potentiellen Kunden, denen der Vertragsabschluss zu solchen AGB angeboten wurde, ebenso wie bestehenden Kunden, deren Vertragsbeziehung (unter anderem) durch diese AGB bestimmt wurden, kommt die Eigenschaft als "Zahler" zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J02