RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2017 GeschäftszahlRo 2016/02/0009 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0011 E 07.04.2017 Rechtssatz§ 25 Abs. 2 und 3 TKG 2003 unterscheidet danach, ob den Teilnehmer ausschließlich begünstigende oder nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen sind. Handelt es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen, ist deren Anwendung sofort nach der Anzeige und Kundmachung möglich. Handelt es sich um nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, so gilt eine zweimonatige Anzeige- und Kundmachungsfrist. Außerdem hat der Teilnehmer ein besonderes Kündigungsrecht, das er zwischen Kundmachung und Inkrafttreten der Änderung ausüben kann. In diesem Fall wird die Änderung also frühestens zwei Monate nach der Anzeige und Kundmachung wirksam, soweit der Teilnehmer den Vertrag nicht gekündigt hat (vgl. Urteil OGH
- Februar 2016, 2 Ob 20/15b). Sowohl bei ausschließlich als auch bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen, können die geänderten AGB erst dann Vertragsverhältnissen zugrunde gelegt werden, wenn sie der Regulierungsbehörde angezeigt und - in geeigneter Form - kundgemacht wurden (vgl. E
- Jänner 2005, 2004/03/0066; Urteil OGH
- März 2000, 4 Ob 50/00g). Auch dient die in § 25 Abs. 6 TKG 2003 vorgesehene Befugnis der Regulierungsbehörde, ihr angezeigten AGB unter bestimmten Voraussetzungen zu widersprechen, und die damit einhergehende administrative inhaltliche Kontrolle dem Kundenschutz und damit dem öffentlichen Interesse (vgl. E VfGH
- Juni 2005, B 636/04 = VfSlg. 17577). Ein Verständnis, wonach es sich bei der Pflicht, (Änderungen von) AGB der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen, um eine bloße "Ordnungsvorschrift" handle, die allenfalls zu einem Aufsichtsverfahren nach § 91 TKG 2003 oder einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 109 Abs. 4 Z 3 TKG 2003 führt, würde diesem Ziel zuwiderlaufen (ErlRV 759 BlgNR
- GP 49).Paragraph 25, Absatz 2 und 3 TKG 2003 unterscheidet danach, ob den Teilnehmer ausschließlich begünstigende oder nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen sind. Handelt es sich um ausschließlich begünstigende Änderungen, ist deren Anwendung sofort nach der Anzeige und Kundmachung möglich. Handelt es sich um nicht ausschließlich begünstigende Änderungen, so gilt eine zweimonatige Anzeige- und Kundmachungsfrist. Außerdem hat der Teilnehmer ein besonderes Kündigungsrecht, das er zwischen Kundmachung und Inkrafttreten der Änderung ausüben kann. In diesem Fall wird die Änderung also frühestens zwei Monate nach der Anzeige und Kundmachung wirksam, soweit der Teilnehmer den Vertrag nicht gekündigt hat vergleiche Urteil OGH
- Februar 2016, 2 Ob 20/15b). Sowohl bei ausschließlich als auch bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen, können die geänderten AGB erst dann Vertragsverhältnissen zugrunde gelegt werden, wenn sie der Regulierungsbehörde angezeigt und - in geeigneter Form - kundgemacht wurden vergleiche E
- Jänner 2005, 2004/03/0066; Urteil OGH
- März 2000, 4 Ob 50/00g). Auch dient die in Paragraph 25, Absatz 6, TKG 2003 vorgesehene Befugnis der Regulierungsbehörde, ihr angezeigten AGB unter bestimmten Voraussetzungen zu widersprechen, und die damit einhergehende administrative inhaltliche Kontrolle dem Kundenschutz und damit dem öffentlichen Interesse vergleiche E VfGH
- Juni 2005, B 636/04 = VfSlg. 17577). Ein Verständnis, wonach es sich bei der Pflicht, (Änderungen von) AGB der Regulierungsbehörde anzuzeigen und kundzumachen, um eine bloße "Ordnungsvorschrift" handle, die allenfalls zu einem Aufsichtsverfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 oder einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 109, Absatz 4, Ziffer 3, TKG 2003 führt, würde diesem Ziel zuwiderlaufen (ErlRV 759 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 49). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020009.J04