RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlRo 2016/02/0020 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2014/03/0066 E
- Dezember 2014 RS 16 StammrechtssatzNach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (Hinweis E vom
- November 2012, 2008/07/0161, E vom
- Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom
- Februar 1993, 91/08/0142). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (Hinweis E vom
- Februar 2014, 2013/22/0177; E vom
- März 2012, 2010/07/0038). Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (Hinweis E vom
- Juni 2009, 2006/07/0105 (VwSlg 17.715 A/2009)). Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG (Hinweis E vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten ist.Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden (Hinweis E vom
- November 2012, 2008/07/0161, E vom
- Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom
- Februar 1993, 91/08/0142). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (Hinweis E vom
- Februar 2014, 2013/22/0177; E vom
- März 2012, 2010/07/0038). Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (Hinweis E vom
- Juni 2009, 2006/07/0105 (VwSlg 17.715 A/2009)). Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG (Hinweis E vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063) als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/02/0021 Ro 2016/02/0022 Ro 2016/02/0023 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/02/0016 E
- Mai 2017 Ro 2016/02/0018 E
- Mai 2017 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J03
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