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{'item': 'Ra 2016/02/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlRa 2016/02/0028 RechtssatzEntsprechend der Einrichtung der Arbeitsinspektorate nach § 14 Abs. 1 und 2 ArbIG 1993 als Behörden einerseits und dem Zentral-Arbeitsinspektorat als für den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handelnde Organisationseinheit des Bundesministeriums andererseits sehen die Vorschriften der §§ 14 f, 26 Abs. 8 ArbIG 1993 eine (sachliche und örtliche) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den genannten Behörden vor. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig auf die (vorhandene) Zuständigkeit des tätig gewordenen Arbeitsinspektorates abgestellt (vgl. E

  1. Juli 2014, 2013/02/0278; E
  2. November 2000, 98/09/0031; E
  3. Juli 1994, 94/02/0079; E
  4. Februar 1994, 92/04/0283; E
  5. Juni 1991, 90/19/0217). Dass in manchen der Bestimmungen des ArbIG 1993 vom "zuständigen Arbeitsinspektorat" (zB § 23 Abs. 1) die Rede ist, während andere auf "die Arbeitsinspektorate" Bezug nehmen (zB § 7 Abs. 2), wurzelt historisch in dem Umstand, dass es der Gesetzgeber als notwendig ansah, die Zuständigkeit des in Verfahren vor anderen Behörden involvierten Arbeitsinspektorats näher zu umschreiben (so die Erläuterungen zum ArbIG 1974, RV 928 BlgNR
  6. GP, S. 14), während die ausdrückliche Zuständigkeitsregel des § 15 Abs. 1 ArbIG 1993 erst mit dem ArbIG 1993 vorgesehen wurde. Die Befugnisse nach § 7 Abs. 2 und 5 ArbIG 1993 kommen nur dem jeweils sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat (bzw. dessen Organen)zu.Entsprechend der Einrichtung der Arbeitsinspektorate nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 ArbIG 1993 als Behörden einerseits und dem Zentral-Arbeitsinspektorat als für den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz handelnde Organisationseinheit des Bundesministeriums andererseits sehen die Vorschriften der Paragraphen 14, f, 26 Absatz 8, ArbIG 1993 eine (sachliche und örtliche) Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den genannten Behörden vor. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung regelmäßig auf die (vorhandene) Zuständigkeit des tätig gewordenen Arbeitsinspektorates abgestellt vergleiche E
  7. Juli 2014, 2013/02/0278; E
  8. November 2000, 98/09/0031; E
  9. Juli 1994, 94/02/0079; E
  10. Februar 1994, 92/04/0283; E
  11. Juni 1991, 90/19/0217). Dass in manchen der Bestimmungen des ArbIG 1993 vom "zuständigen Arbeitsinspektorat" (zB Paragraph 23, Absatz eins,) die Rede ist, während andere auf "die Arbeitsinspektorate" Bezug nehmen (zB Paragraph 7, Absatz 2,), wurzelt historisch in dem Umstand, dass es der Gesetzgeber als notwendig ansah, die Zuständigkeit des in Verfahren vor anderen Behörden involvierten Arbeitsinspektorats näher zu umschreiben (so die Erläuterungen zum ArbIG 1974, Regierungsvorlage 928 BlgNR
  12. GP, S. 14), während die ausdrückliche Zuständigkeitsregel des Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG 1993 erst mit dem ArbIG 1993 vorgesehen wurde. Die Befugnisse nach Paragraph 7, Absatz 2 und 5 ArbIG 1993 kommen nur dem jeweils sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat (bzw. dessen Organen)zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.