RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2016 GeschäftszahlRa 2016/02/0028 RechtssatzDie Gesetzesmaterialien (vgl. RV 813 BlgNR
- GP S. 12f und 16) machen im Zusammenhang mit § 2 Abs 3 ArbIG 1993 deutlich, dass die Begriffe "Arbeitsstellen" und "Betriebsstätten" insofern weit auszulegen sind, als nicht nur Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Anwendungsbereich des ArbIG 1993 erfasst sein sollen und es auf das Vorliegen einer organisatorischen Einheit und die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt. Nach den Gesetzesmaterialien sollten mobile Einrichtungen, Fahrzeuge und Baustellen jedenfalls vom Betriebsstätten-Begriff ausgenommen sein. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH zur Gewerbeordnung wurden bewegliche Einrichtungen bisher nur in solchen Fällen als örtlich gebunden angesehen, in denen sie nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollten (vgl. E
- Oktober 1997, 97/04/0104). Da Personenzüge ihrer Bestimmung nach in der Regel nicht an einem festen Standort verweilen, kann es sich dabei nach dem Vorgesagten um keine örtlich gebundene Einrichtung und damit um keine Betriebsstätte iSd § 2 Abs. 3 erster Satz ArbIG 1993 handeln. Der Begriff der Arbeitsstelle stellt erkennbar einen Sammelbegriff dar, der alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten erfassen soll. Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiel für solche Arbeitsstellen auch "Arbeitsplätze von Lenkern", die etwa im Rahmen eines Güterbeförderungsgewerbes von einem Fuhrhof aus ihre Fahrten unternehmen. Die von Arbeitnehmern in Personenzügen verrichteten Tätigkeiten ("die gastronomische und serviceorientierte Bewirtschaftung der Zugrestaurants, das Trolleyservice sowie Zusatzservice auf der gesamten Zuglaufstrecke") sind mit solchen Arbeitsplätzen von Lenkern vergleichbar, weil sie - wie auch diese - ihre Arbeiten in beweglichen Einrichtungen an verschiedenen Orten ausführen. Auch die Gesetzesmaterialien zum VAIG 1994 nennen "Arbeitsstellen" in Verkehrsmitteln als Beispiel für vom Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion erfasste Stellen (vgl. RV 1675 BlgNR
- GP, S. 14). Für die Qualifikation einer Stelle als Betriebsstätte oder Arbeitsstelle kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Der Tatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 lit b VAIG 1994 ist nach den Gesetzesmaterialien auf Tätigkeiten eingeschränkt zu verstehen, die in den Wagen ausgeübt werden oder unmittelbar der Belieferung der Wagen vor Ort im Bahnbereich dienen.Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 813 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode S. 12f und 16) machen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 3, ArbIG 1993 deutlich, dass die Begriffe "Arbeitsstellen" und "Betriebsstätten" insofern weit auszulegen sind, als nicht nur Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Anwendungsbereich des ArbIG 1993 erfasst sein sollen und es auf das Vorliegen einer organisatorischen Einheit und die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt. Nach den Gesetzesmaterialien sollten mobile Einrichtungen, Fahrzeuge und Baustellen jedenfalls vom Betriebsstätten-Begriff ausgenommen sein. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH zur Gewerbeordnung wurden bewegliche Einrichtungen bisher nur in solchen Fällen als örtlich gebunden angesehen, in denen sie nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollten vergleiche E
- Oktober 1997, 97/04/0104). Da Personenzüge ihrer Bestimmung nach in der Regel nicht an einem festen Standort verweilen, kann es sich dabei nach dem Vorgesagten um keine örtlich gebundene Einrichtung und damit um keine Betriebsstätte iSd Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz ArbIG 1993 handeln. Der Begriff der Arbeitsstelle stellt erkennbar einen Sammelbegriff dar, der alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten erfassen soll. Die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiel für solche Arbeitsstellen auch "Arbeitsplätze von Lenkern", die etwa im Rahmen eines Güterbeförderungsgewerbes von einem Fuhrhof aus ihre Fahrten unternehmen. Die von Arbeitnehmern in Personenzügen verrichteten Tätigkeiten ("die gastronomische und serviceorientierte Bewirtschaftung der Zugrestaurants, das Trolleyservice sowie Zusatzservice auf der gesamten Zuglaufstrecke") sind mit solchen Arbeitsplätzen von Lenkern vergleichbar, weil sie - wie auch diese - ihre Arbeiten in beweglichen Einrichtungen an verschiedenen Orten ausführen. Auch die Gesetzesmaterialien zum VAIG 1994 nennen "Arbeitsstellen" in Verkehrsmitteln als Beispiel für vom Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion erfasste Stellen vergleiche Regierungsvorlage 1675 BlgNR
- GP, S. 14). Für die Qualifikation einer Stelle als Betriebsstätte oder Arbeitsstelle kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, VAIG 1994 ist nach den Gesetzesmaterialien auf Tätigkeiten eingeschränkt zu verstehen, die in den Wagen ausgeübt werden oder unmittelbar der Belieferung der Wagen vor Ort im Bahnbereich dienen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.