RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.04.2016 GeschäftszahlRa 2016/02/0053 BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0054 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/02/0208 B 25.03.2020 RechtssatzDer VwGH hat - im Zusammenhang mit der gebührenrechtlichen Beurteilung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen - bereits ausgesprochen, dass die Beantwortung der Frage des Ortes des Abschlusses (im dort zu entscheidenden Fall bei Vertragsparteien, die ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits im Inland, andererseits im Ausland abgaben), davon abhängt, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht (vgl. E
- Juni 2012, 2011/16/0148). Gibt ein Wettkunde seine auf die Annahme eines verbindlichen Wettanbots gerichtete Willenserklärung in einem vom Wettanbieter betriebenen Geschäftslokal ab, so kommt ein Vertrag unter Anwesenden zustande; dieses Geschäftslokal ist damit auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde. Selbst wenn es sich bei dem vor Ort (im Wettlokal) anwesenden Personal nur um Hilfspersonen des Wettbüros, dessen Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurde, handelt, die keine Befugnis haben, "in irgendeiner Form rechtlich verbindlich" für die zweitrevisionswerbende Partei zu handeln, so ist nicht zweifelhaft, dass diese Personen der Sphäre des Wettbüros zuzurechnen und als dessen Empfangsboten zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt waren (vgl. OGH
- Juni 2014, 2 Ob 131/13y). Der Zugang der Annahmeerklärung an den Empfangsboten bewirkt zugleich den Zugang an den Empfänger (vgl. Urteil OGH
- Februar 2000, 7 Ob 317/99i).Der VwGH hat - im Zusammenhang mit der gebührenrechtlichen Beurteilung von Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen - bereits ausgesprochen, dass die Beantwortung der Frage des Ortes des Abschlusses (im dort zu entscheidenden Fall bei Vertragsparteien, die ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen einerseits im Inland, andererseits im Ausland abgaben), davon abhängt, an welchem Ort die Vertragserklärung, die die beiderseitige Vertragsbindung bewirkt (sohin die Annahmeerklärung), dem Empfänger zugeht vergleiche E
- Juni 2012, 2011/16/0148). Gibt ein Wettkunde seine auf die Annahme eines verbindlichen Wettanbots gerichtete Willenserklärung in einem vom Wettanbieter betriebenen Geschäftslokal ab, so kommt ein Vertrag unter Anwesenden zustande; dieses Geschäftslokal ist damit auch der Ort, an dem die Wette abgeschlossen wurde. Selbst wenn es sich bei dem vor Ort (im Wettlokal) anwesenden Personal nur um Hilfspersonen des Wettbüros, dessen Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen wurde, handelt, die keine Befugnis haben, "in irgendeiner Form rechtlich verbindlich" für die zweitrevisionswerbende Partei zu handeln, so ist nicht zweifelhaft, dass diese Personen der Sphäre des Wettbüros zuzurechnen und als dessen Empfangsboten zur Empfangnahme von Erklärungen ermächtigt waren vergleiche OGH
- Juni 2014, 2 Ob 131/13y). Der Zugang der Annahmeerklärung an den Empfangsboten bewirkt zugleich den Zugang an den Empfänger vergleiche Urteil OGH
- Februar 2000, 7 Ob 317/99i). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020053.L01