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{'item': 'Ra 2016/02/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlRa 2016/02/0085 RechtssatzNach den Gesetzesmaterialien (1020 Blg. XXIV.GP) besteht der Zweck der Ausnahme gemäß § 42 Abs 3a StVO 1960 vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß § 42 Abs. 3a StVO 1960 umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel. Das Molkekonzentrat wurde vom VwG als "Milcherzeugnis" eingestuft. Das VwG hat es aber verabsäumt, sich mit der Frage der Verderblichkeit bzw. Genießbarkeit von Molkekonzentrat auseinander zu setzen, um aus dem Ergebnis schließen zu können, ob Molkekonzentrat auch ohne Transport in der Zeit des Wochenendfahrverbotes noch genauso weiterverarbeitet werden kann und es sich dabei um ein "frisches Milcherzeugnis" handelt. Allenfalls wird diese Frage durch einen Sachverständigen zu beantworten sein.Nach den Gesetzesmaterialien (1020 Blg. römisch 24 .Gesetzgebungsperiode besteht der Zweck der Ausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO 1960 vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO 1960 umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel. Das Molkekonzentrat wurde vom VwG als "Milcherzeugnis" eingestuft. Das VwG hat es aber verabsäumt, sich mit der Frage der Verderblichkeit bzw. Genießbarkeit von Molkekonzentrat auseinander zu setzen, um aus dem Ergebnis schließen zu können, ob Molkekonzentrat auch ohne Transport in der Zeit des Wochenendfahrverbotes noch genauso weiterverarbeitet werden kann und es sich dabei um ein "frisches Milcherzeugnis" handelt. Allenfalls wird diese Frage durch einen Sachverständigen zu beantworten sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020085.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.