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{'item': 'Ra 2016/02/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2016 GeschäftszahlRa 2016/02/0178 RechtssatzDie

  1. TierhaltungsV 2005 gilt für Wirbeltiere (zu denen auch die Vögel zählen), die nicht unter die
  2. TierhaltungsV 2005 fallen und für Wildtiere. Die
  3. TierhaltungsV 2005 regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren, die üblicherweise in höherer Stückzahl und regelmäßig als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (etwa Schweine, Rinder oder Ziegen), wozu der Gesetz- und Verordnungsgeber auch das Hausgeflügel zählen (§ 24 TierschutzG 2005, § 1
  4. TierhaltungsV 2005). Die Mindesterfordernisse betreffen in aller Regel die Haltung (landwirtschaftlicher) Nutztiere. Die
  5. TierhaltungsV 2005 bezweckt somit im Unterschied zur
  6. TierhaltungsV 2005, die tendenziell auf die Haltung von einzelnen (oder einigen wenigen) der Art nach benannten Tieren abstellt, die Regelung der Haltung von üblicherweise in Herden oder Gruppen gehaltenen Haustieren, die auch landwirtschaftlich genutzt werden. Wird in der
  7. TierhaltungsV 2005 in Punkt
  8. Abs. 1 und 2 die Wachtel ausdrücklich als Hühnervogel angeführt, schließt dies nicht aus, dass es auch entsprechende Hausformen, die der
  9. TierhaltungsV 2005 unterliegen, gibt, auch wenn die domestizierte Art dort nicht ausdrücklich angeführt wird. Brachten somit der Gesetz- und Verordnungsgeber nach dem Gesagten zum Ausdruck, dass sie eine durch Anzahl und Zweck der Großtierhaltung angenäherte Haltung unter anderem von Geflügel der
  10. TierhaltungsV 2005 unterstellt wissen wollten, sind 350 domestizierte Wachteln, deren Haltung zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion erfolgt, als "Hausgeflügel" zu bewerten. Ihre Haltung unterliegt daher den Bestimmungen der
  11. TierhaltungsV 2005.Die
  12. TierhaltungsV 2005 gilt für Wirbeltiere (zu denen auch die Vögel zählen), die nicht unter die
  13. TierhaltungsV 2005 fallen und für Wildtiere. Die
  14. TierhaltungsV 2005 regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren, die üblicherweise in höherer Stückzahl und regelmäßig als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (etwa Schweine, Rinder oder Ziegen), wozu der Gesetz- und Verordnungsgeber auch das Hausgeflügel zählen (Paragraph 24, TierschutzG 2005, Paragraph eins,
  15. TierhaltungsV 2005). Die Mindesterfordernisse betreffen in aller Regel die Haltung (landwirtschaftlicher) Nutztiere. Die
  16. TierhaltungsV 2005 bezweckt somit im Unterschied zur
  17. TierhaltungsV 2005, die tendenziell auf die Haltung von einzelnen (oder einigen wenigen) der Art nach benannten Tieren abstellt, die Regelung der Haltung von üblicherweise in Herden oder Gruppen gehaltenen Haustieren, die auch landwirtschaftlich genutzt werden. Wird in der
  18. TierhaltungsV 2005 in Punkt
  19. Absatz eins und 2 die Wachtel ausdrücklich als Hühnervogel angeführt, schließt dies nicht aus, dass es auch entsprechende Hausformen, die der
  20. TierhaltungsV 2005 unterliegen, gibt, auch wenn die domestizierte Art dort nicht ausdrücklich angeführt wird. Brachten somit der Gesetz- und Verordnungsgeber nach dem Gesagten zum Ausdruck, dass sie eine durch Anzahl und Zweck der Großtierhaltung angenäherte Haltung unter anderem von Geflügel der
  21. TierhaltungsV 2005 unterstellt wissen wollten, sind 350 domestizierte Wachteln, deren Haltung zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion erfolgt, als "Hausgeflügel" zu bewerten. Ihre Haltung unterliegt daher den Bestimmungen der
  22. TierhaltungsV 2005.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.