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{'item': 'Ro 2016/03/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2017 GeschäftszahlRo 2016/03/0004 RechtssatzIn die Auswahlentscheidung dürfen auch Überlegungen zum Vorliegen der Mindestvoraussetzungen einfließen: Vor dem Hintergrund, dass die Bodenabfertigungsdienste für das reibungslose Funktionieren des Luftverkehrs unerlässlich sind, weshalb der (erfolgreiche) Bieter nicht von ungefähr einer Betriebspflicht unterliegt (vgl. § 7 Abs. 3 FlughafenBodenabfertigungsG 1998), kommt dem Ziel, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Betrieb dieses Dienstes sicherzustellen, wesentliche Bedeutung zu; ein dieses Ziel sicherstellendes Auswahlkriterium (das nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/67/EG u.a. sachgerecht und objektiv sein muss), kann daher nicht als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden. So lässt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 96/67/EG ausdrücklich u.a. solche Kriterien für die Zuschlagserteilung zu, die "einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung" aufweisen. Wenn auch die damit angesprochene finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters - geradezu typische Mindestvoraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme in einem Vergabeverfahren - in § 7 Abs. 2 Z 5 FlughafenBodenabfertigungsG 1998 als gesetzliche Zulassungs- bzw. Mindestvoraussetzung normiert wird, ist damit also nicht ausgeschlossen, etwa eine allfällige "Übererfüllung" von Eignungskriterien, also Anforderungen betreffend die Person des Bieters, als Zuschlagskriterium festzulegen.In die Auswahlentscheidung dürfen auch Überlegungen zum Vorliegen der Mindestvoraussetzungen einfließen: Vor dem Hintergrund, dass die Bodenabfertigungsdienste für das reibungslose Funktionieren des Luftverkehrs unerlässlich sind, weshalb der (erfolgreiche) Bieter nicht von ungefähr einer Betriebspflicht unterliegt vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, FlughafenBodenabfertigungsG 1998), kommt dem Ziel, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Betrieb dieses Dienstes sicherzustellen, wesentliche Bedeutung zu; ein dieses Ziel sicherstellendes Auswahlkriterium (das nach Artikel 11, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 96/67/EG u.a. sachgerecht und objektiv sein muss), kann daher nicht als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden. So lässt Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 96/67/EG ausdrücklich u.a. solche Kriterien für die Zuschlagserteilung zu, die "einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung" aufweisen. Wenn auch die damit angesprochene finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters - geradezu typische Mindestvoraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme in einem Vergabeverfahren - in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, FlughafenBodenabfertigungsG 1998 als gesetzliche Zulassungs- bzw. Mindestvoraussetzung normiert wird, ist damit also nicht ausgeschlossen, etwa eine allfällige "Übererfüllung" von Eignungskriterien, also Anforderungen betreffend die Person des Bieters, als Zuschlagskriterium festzulegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030004.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.