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{'item': 'Ro 2016/03/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2017 GeschäftszahlRo 2016/03/0014 RechtssatzKann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission in den Verfahren über die vorgenommene Änderung der Frequenznutzungsrechte der Mitbeteiligten geeignet ist, sich auf die Marktposition der Revisionswerberin auszuwirken, ist die Revisionswerberin im Sinne des Urteils des EuGH vom

  1. Jänner 2015, C-282/13, als "Betroffene" iSd Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie anzusehen, weshalb ihr auch Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 18.2.2015, 2015/03/0001). Die Beiziehung als Partei ist daher schon dann geboten, wenn der zu fällenden Entscheidung der Regulierungsbehörde die beschriebene "Eignung" zukommt; ob eine Beeinträchtigung der Rechtsposition tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. insoweit auch VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151, mwN). Die belangte Behörde selbst geht offenbar davon aus, dass - ungeachtet der formalen Trennung der gegenüber den drei Betreibern geführten Verfahren - eine Gleichbehandlung der Betreiber jedenfalls insofern geboten ist, als die vorgenommene Änderung der Frequenzausstattung allen gegenüber zu erfolgen (oder gegebenenfalls zu unterbleiben) hat, es aber wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des Wettbewerbs unzulässig wäre, etwa nur die Frequenzausstattung eines Unternehmens zu ändern, die der bzw. des anderen aber nicht. Auch deshalb ist die "Betroffenheit" des jeweils anderen Unternehmens und damit das Erfordernis seiner Beiziehung als Partei zu bejahen, könnte es ansonsten doch nicht eine gegebenenfalls nur "einseitig" erfolgende Änderung der Frequenzausstattung rügen.Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Telekom-Control-Kommission in den Verfahren über die vorgenommene Änderung der Frequenznutzungsrechte der Mitbeteiligten geeignet ist, sich auf die Marktposition der Revisionswerberin auszuwirken, ist die Revisionswerberin im Sinne des Urteils des EuGH vom
  2. Jänner 2015, C-282/13, als "Betroffene" iSd Artikel 4, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie anzusehen, weshalb ihr auch Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 18.2.2015, 2015/03/0001). Die Beiziehung als Partei ist daher schon dann geboten, wenn der zu fällenden Entscheidung der Regulierungsbehörde die beschriebene "Eignung" zukommt; ob eine Beeinträchtigung der Rechtsposition tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft vergleiche insoweit auch VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151, mwN). Die belangte Behörde selbst geht offenbar davon aus, dass - ungeachtet der formalen Trennung der gegenüber den drei Betreibern geführten Verfahren - eine Gleichbehandlung der Betreiber jedenfalls insofern geboten ist, als die vorgenommene Änderung der Frequenzausstattung allen gegenüber zu erfolgen (oder gegebenenfalls zu unterbleiben) hat, es aber wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des Wettbewerbs unzulässig wäre, etwa nur die Frequenzausstattung eines Unternehmens zu ändern, die der bzw. des anderen aber nicht. Auch deshalb ist die "Betroffenheit" des jeweils anderen Unternehmens und damit das Erfordernis seiner Beiziehung als Partei zu bejahen, könnte es ansonsten doch nicht eine gegebenenfalls nur "einseitig" erfolgende Änderung der Frequenzausstattung rügen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/03/0015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.