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{'item': 'Ro 2016/03/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlRo 2016/03/0016 RechtssatzBeschwerden im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 ORF-G 2001 sind nach § 36 Abs 3 erster Satz ORF-G 2001 innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G 2001, einzubringen. Soweit nicht eine einzelne Sendung oder das Unterbleiben der Information über ein bestimmtes Ereignis bekämpft, sondern die Beschwerde wegen Verletzung der Verpflichtung des ORF zur Erfüllung bestimmter programmgestalterischer Aufträge erhoben wird und diese sich demnach gegen die Sendungen eines längeren Zeitraums richtet, ist die Frist des § 36 Abs 3 ORF-G 2001 insofern von Bedeutung, als die Beschwerde nicht später als sechs Wochen nach Beendigung dieses Zeitraums eingebracht werden darf. Der Beginn dieses Zeitraums wird daher in jenen Fällen durch § 36 Abs 3 ORF-G 2001 nicht berührt, in denen nach den Behauptungen des Beschwerdeführers eine fortdauernde und zusammenhängende Verletzung des ORF-G 2001 vorliegt. Gibt der Beschwerdeführer den Zeitraum, auf den sich die Beschwerde bezieht, nicht an, so ist er in jedem Einzelfall nach dem Inhalt der Beschwerde abzugrenzen. In diesem Fall wird der Zeitraum durch alle jene Sendungen bestimmt, die eine die Bestimmungen des ORF-G 2001 verletzende und den Beschwerdeführer schädigende Information zum Gegenstand hatten oder dazu geeignet waren. Betrifft die Beschwerde nicht ausschließlich die Information über ein bestimmtes Ereignis, so ist das gesamte bis zur Einbringung der Beschwerde in Betracht kommende Programm zu prüfen. Der Beginn des zu prüfenden Zeitraums geht in diesen Fällen aus den vom Beschwerdeführer angeführten Umständen hervor, aus denen sich die Unausgewogenheit des Programms ergibt (vgl dazu VwGH vom

  1. April 2016, Ro 2015/03/0026).Beschwerden im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G 2001 sind nach Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz ORF-G 2001 innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des ORF-G 2001, einzubringen. Soweit nicht eine einzelne Sendung oder das Unterbleiben der Information über ein bestimmtes Ereignis bekämpft, sondern die Beschwerde wegen Verletzung der Verpflichtung des ORF zur Erfüllung bestimmter programmgestalterischer Aufträge erhoben wird und diese sich demnach gegen die Sendungen eines längeren Zeitraums richtet, ist die Frist des Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G 2001 insofern von Bedeutung, als die Beschwerde nicht später als sechs Wochen nach Beendigung dieses Zeitraums eingebracht werden darf. Der Beginn dieses Zeitraums wird daher in jenen Fällen durch Paragraph 36, Absatz 3, ORF-G 2001 nicht berührt, in denen nach den Behauptungen des Beschwerdeführers eine fortdauernde und zusammenhängende Verletzung des ORF-G 2001 vorliegt. Gibt der Beschwerdeführer den Zeitraum, auf den sich die Beschwerde bezieht, nicht an, so ist er in jedem Einzelfall nach dem Inhalt der Beschwerde abzugrenzen. In diesem Fall wird der Zeitraum durch alle jene Sendungen bestimmt, die eine die Bestimmungen des ORF-G 2001 verletzende und den Beschwerdeführer schädigende Information zum Gegenstand hatten oder dazu geeignet waren. Betrifft die Beschwerde nicht ausschließlich die Information über ein bestimmtes Ereignis, so ist das gesamte bis zur Einbringung der Beschwerde in Betracht kommende Programm zu prüfen. Der Beginn des zu prüfenden Zeitraums geht in diesen Fällen aus den vom Beschwerdeführer angeführten Umständen hervor, aus denen sich die Unausgewogenheit des Programms ergibt vergleiche dazu VwGH vom
  2. April 2016, Ro 2015/03/0026). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/03/0017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.