RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2016 GeschäftszahlRa 2016/03/0025 RechtssatzDie Regelungen des §§ 42 und 43 EisenbahnG 1957 fanden sich in ähnlicher Form bereits in der Stammfassung des EisenbahnG 1957 in den damaligen §§ 38 und 39. Nach § 38 EisenbahnG 1957 in dieser Stammfassung bedurften allerdings alle Ausnahmen vom Bauverbot einer Bewilligung der Behörde. Mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 BGBl Nr 452/1992 erfuhr diese Bestimmung insofern eine Änderung, als seit damals eine behördliche Bewilligung der Ausnahme vom Bauverbot nicht mehr notwendig ist, wenn sich das Eisenbahnunternehmen und der Anrainer über die Errichtung der bahnfremden Anlage einigen (vgl § 38 Abs 4 EisenbahnG 1957 idF BGBl Nr 452/1992; nunmehr § 42 Abs 3 EisenbahnG 1957). Ähnliches galt auch für die Regelung über den Gefährdungsbereich, die schon in der Stammfassung in § 39 Abs 3 EisenbahnG 1957 die behördliche Bewilligungspflicht unter anderem für eine Bauführung im Gefährdungsbereich der Eisenbahn - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - vorsah, mit der Novelle im Jahr 1992 von einer Bewilligungspflicht aber unter bestimmten Bedingungen absah (§ 39 Abs 4 EisenbahnG 1957 idF BGBl Nr 452/1992), mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 BGBl I Nr 125/2006 die Regelung über den Entfall der Bewilligungspflicht in den § 43 EisenbahnG 1957 transferierte und seit damals - ähnlich der Bestimmung über den Bauverbotsbereich - vorsieht, dass die Bewilligungspflicht im Regelfall entfällt, wenn es zu einer Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen kommt.Die Regelungen des Paragraphen 42 und 43 EisenbahnG 1957 fanden sich in ähnlicher Form bereits in der Stammfassung des EisenbahnG 1957 in den damaligen Paragraphen 38 und 39, Nach Paragraph 38, EisenbahnG 1957 in dieser Stammfassung bedurften allerdings alle Ausnahmen vom Bauverbot einer Bewilligung der Behörde. Mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992, erfuhr diese Bestimmung insofern eine Änderung, als seit damals eine behördliche Bewilligung der Ausnahme vom Bauverbot nicht mehr notwendig ist, wenn sich das Eisenbahnunternehmen und der Anrainer über die Errichtung der bahnfremden Anlage einigen vergleiche Paragraph 38, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,; nunmehr Paragraph 42, Absatz 3, EisenbahnG 1957). Ähnliches galt auch für die Regelung über den Gefährdungsbereich, die schon in der Stammfassung in Paragraph 39, Absatz 3, EisenbahnG 1957 die behördliche Bewilligungspflicht unter anderem für eine Bauführung im Gefährdungsbereich der Eisenbahn - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - vorsah, mit der Novelle im Jahr 1992 von einer Bewilligungspflicht aber unter bestimmten Bedingungen absah (Paragraph 39, Absatz 4, EisenbahnG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 452 aus 1992,), mit der Novelle zum EisenbahnG 1957 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, die Regelung über den Entfall der Bewilligungspflicht in den Paragraph 43, EisenbahnG 1957 transferierte und seit damals - ähnlich der Bestimmung über den Bauverbotsbereich - vorsieht, dass die Bewilligungspflicht im Regelfall entfällt, wenn es zu einer Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen kommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.