RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.2017 GeschäftszahlRo 2016/03/0026 RechtssatzZu den Flugbewegungen, die auf dem Flugplatz überwiegend stattzufinden haben, zählen nach der Textierung der Bedingung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht nur Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV 1985, sondern alle Flüge, die Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 dienen. Darunter lassen sich - neben den Rettungsflügen im engeren Sinn - auch Ausbildungs- und Trainingsflüge verstehen, die standortgebunden abgewickelt werden müssen, um Rettungsflüge unter Inanspruchnahme des gegenständlichen Flugplatzes überhaupt erst zu erlernen und im Weiteren zu trainieren. Für eine solche Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Abwicklung von Rettungsflügen über einen bestimmten Flugplatz ohne entsprechende Ausbildung und geeignetes Training die Luftsicherheit, aber auch das Wohl der Patienten gefährden könnte. Auch § 7 ZARV 1985 sieht Notfallsübungen vor, die von den bei Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie regelmäßig eingesetztem Begleitpersonal vor dem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen durchgeführt werden müssen. Es ist Aufgabe der Behörde bzw des kontrollierenden Verwaltungsgerichts (allenfalls im Rahmen einer Verhandlung nach § 24 Abs 1 VwGVG 2014), aus der Gesamtzahl der am Zivilflugplatz abgewickelten Flugbewegungen jene herauszufinden, die entweder Rettungsflüge im Sinne des § 2 ZARV 1985 waren oder der ortsgebundenen Ausbildung für Rettungsflüge bzw dem ortsgebundenen Training von Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 gedient haben. Alle diese Flüge wären als solche anzusehen, die Rettungsflügen im Sinne des § 2 ZARV 1985 gedient haben.Zu den Flugbewegungen, die auf dem Flugplatz überwiegend stattzufinden haben, zählen nach der Textierung der Bedingung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht nur Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985, sondern alle Flüge, die Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 dienen. Darunter lassen sich - neben den Rettungsflügen im engeren Sinn - auch Ausbildungs- und Trainingsflüge verstehen, die standortgebunden abgewickelt werden müssen, um Rettungsflüge unter Inanspruchnahme des gegenständlichen Flugplatzes überhaupt erst zu erlernen und im Weiteren zu trainieren. Für eine solche Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Abwicklung von Rettungsflügen über einen bestimmten Flugplatz ohne entsprechende Ausbildung und geeignetes Training die Luftsicherheit, aber auch das Wohl der Patienten gefährden könnte. Auch Paragraph 7, ZARV 1985 sieht Notfallsübungen vor, die von den bei Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie regelmäßig eingesetztem Begleitpersonal vor dem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen durchgeführt werden müssen. Es ist Aufgabe der Behörde bzw des kontrollierenden Verwaltungsgerichts (allenfalls im Rahmen einer Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014), aus der Gesamtzahl der am Zivilflugplatz abgewickelten Flugbewegungen jene herauszufinden, die entweder Rettungsflüge im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 waren oder der ortsgebundenen Ausbildung für Rettungsflüge bzw dem ortsgebundenen Training von Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 gedient haben. Alle diese Flüge wären als solche anzusehen, die Rettungsflügen im Sinne des Paragraph 2, ZARV 1985 gedient haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.